au 1871.
Artikel 2.
Der Coneessions-Enrtheilung hat vorauszugehen
1) die Bildung der Actiengesellschaft und der Eintrag des Gesellschaftsstatuts
in das Handelsregister der zuständigen Gerichtsbehörde (s. Art. 5) in
Gemäßheit der Vorschriften des Bundesgesetzes vom 11. Juni 1870;
die bei der Großherzoglich Sächsischen Regierung zu bewirkende Hinter-
legung einer, für die rechtzeitige und vorschriftsmäßige Ausführung der
Bahn sammt Zubehör einschließlich der Anschaffung der erforderlichen
Transportmittel haftenden Cantion von Einhundert Tausend Thalern,
welche in nach dem Courswerthe anzunehmenden Staatspapieren der be-
theiligten Staaten oder des Norddeutschen Bundes, des Königreichs Preußen
und des Königreichs Sachsen zu leisten ist.
S
Artikel 3.
Die Großherzoglich Sächsische Regierung verpflichtet sich, die in Artikel 2
gedachte Caution nicht ohne Zustimmung der übrigen betheiligten Regierungen an
die Gesellschaft ganz oder theilweise zurückzugewähren.
Sollte die Caution verwirkt werden, so fällt sie den einzelnen Regierungen
nach Verhältuiß der Länge der in ihrem Gebiete belegenen Bahnstrecke zu.
Artikel 4.
Jede der vertragschließenden Regierungen verpflichtet sich, zu Gunsten des
Unternehmens die in ihrem Gebiete geltenden Bestimmungen über Expropriation
von Grundeigenthum für Eisenbahndauten in Wirksamkeit zu setzen.
Artikel 5.
Die Gesellschaft hat ihr Domieil und den Sitz ihrer Verwaltung in Jena
zu nehmen.
Der ordentliche Gerichtsstand der Gesellschaft ist bei den für diese Stadt
competenten Gerichtsbehörden, unbeschadet jedoch des besonderen Gerichtsstandcs,
welchen die Gesellschaft vor den Gerichtsstellen der übrigen betheiligten Länder
nach der bestehenden Landesgesetzgebung anzuerkennen hat.