Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1871. (32)

1871. 33 
Repartitionsplanes nach Maßgabe der Längenausdehnung in den einzelnen Länder. 
gebieten erfolgt durch die Großherzogliche Regierung, welche diese Ausstellungen 
den mitbetheiligten Regierungen zur Anerkennung vorlegen wird. 
Die Eisenbahngesellschaft hat die betreffenden Antheile an die Einnahmestellen 
der einzelnen Regierungen unmittelbar abzuführen. 
Artikel 14. 
Die Regierungen behalten Sich das Recht vor, die innerhalb ihres resp. 
Gebiets belegene Bahnstrecke nebst allem dazu zu rechnenden Zubehör nach Verlauf 
von dreihig Jahren von Zeit der Eröffnung des Betriebs auf der ganzen Bahn 
an, nach vorgängiger, mindestens zwei Jahre vorher der Gesellschaft zu machender 
Ankündigung jederzeit gegen Erstattung des Anlagecapitals, unter Berücksichtigung 
etwaiger Meliorationen und Deteriorationen zu erwerben. 
Ist eine Verständigung über Feststellung des Ankaufspreises nicht zu erzielen, 
so ist die Höhe des letzteren durch Sachverständige zu ermitteln, von denen diejenige 
Regierung, bezüglich diejenigen Regierungen, welche von dem Ankaufsrechte Ge- 
brauch machen wollen, den einen, eventuell durch Loosziehung zu bestimmenden, 
die Gesellschaft den zweiten und beide Sachverständige wieder einen Dritten, eben- 
salls da nöthig, durch Loosziehung als Obmann zu wählen haben. 
Mit der Ausübung des Ankaufsrechts erlöschen hinsichtlich der von der 
Territorial-Regierung enworbenen Bahnstrecke alle der Gesellschaft aus der Con- 
cession erwachsenen Rechte und Befugnisse und gehen in unveränderter Weise auf 
die betreffende Regierung über, ohne daß dadurch die Gemeinschaftlichkeit des 
Unternehmens beeinträchtigt werden soll. 
Artikel 15. 
Sollte die Gesellschaft den Verkauf der Bahn oder die Vereinigung mit einem 
anderen Eisenbahn-Unternehmen, oder ihre Auflösung beschließen, so bedarf es 
hierzu der Genehmigung der vertragschließenden Regierungen. 
Artikel 16. 
Jede der verkragschließenden Regierungen wird zur Regelung des Verkhrs 
zwischen Ihr und der Gesellschaft sowie zur Handhabung Ihrer Hoheitsrechte und 
des Ihr für die Bahnstrecke Ihres Gebietes nach diesem Verlrage zustehenden 
Aufsichtsrechtes einen ständigen Commissar bestellen. Derselbe hat die Beziehungen
	        
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