Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1871. (32)

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soweit eine solche ersorderlich ist, einen Theil der Behuss Beschaffung der nöthigen 
Geldmittel für die Hauptbahn zu emittirenden Stammactien zu zeichnen und die 
Einzahlungen auf dieselden in der in den Concessionsbedingungen näher ange- 
gebenen Weise bis zum Rominalbetrage der Actien zu leisten. 
Diese Verpflichtung zur Betheiligung an der Actienzeichnung wird für die 
Großherzogliche Regierung auf die Summe von 
300,000 Thlr., d. h. Dreihunderttausend Thaler, 
für die Herzoglich Sachsen-Meiningensche Regierung auf die Sunme von 
185,000 Thlr., d. h. Einhundert fünf und achtzig Tausend Thaler, 
für die Herzoglich Sachsen= Altenburgische Regierung auf die Summe von 
241,000 Thlr., d. h. Zweihundert ein und vierzig Tausend Thaler und 
für die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung auf die Summe von 
124,000 Thir., d. h. Einhundert vier und zwanzig Tausend Thaler 
vereinbart. 
Für die Ausführung der Zweigbahn von Naschhausen nach Pösneck wird eine 
finanzielle Unterstützung Seitens der betheiligten Regierungen nichl gewährt. 
Artikel 19. 
Für den Fall, daß mit der Ausführung der Eisenbahn, welche den Gegen- 
stand des gegenwärtigen Vertrags bildet, innerhalb einer Frist von zwei Jahren, 
vom Tage der Ratisications-Auswechselung an gerechnet, noch nicht begonnen sein 
sollte, behalten sich die Regierungen das Recht vor, von diesem Vertrage mittelst 
einer den anderen betheiligten Regierungen zu gebenden Erklärung zurückzutreten. 
Artikel 20. 
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Ratification vorgelegt und 
die Auswechselung der Urkunden sobald als möglich, spätestens innerhalb drei 
Wochen, bewirkt werden. 
Furstl. Schw. Rudolst. Gesetzsammlung XXXII. 6
	        
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