Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1871. (32)

38 1871. 
A 
Concessions-Bedingungen 
für die 
Saal-Eisenbahn. 
Einer unter dem Namen 
Saal-Eisenbahn-Gesellschaft 
zusammengetretenen Actien. Gesellschaft zur Herstellung einer Eisenbahnverbindung 
von der Thüringischen Eisenbahn in der Nähe von Sulza über Camburg, Dorn- 
dorf, Jena, Rothenstein, Kahla, Naschhausen, Rudolstadt zum Anschluß an die 
Gera-Eichichter Eisenbahn bei Saalfeld und einer Zweigbahn von Naschhausen 
zum Anschluß an die letztgenannte Eisenbahn in der Nähe von Pösneck, wird 
zum Baue und Betriebe dieser Bahn unter nachfolgenden Bedingungen und näheren 
Bestimmungen Concession ertheilt. 
8. 1. 
Für die Gesellschaft sind die in dem Staatsvertrage vom 8. October 1870 
zwischen den betheiligten Regierungen getroffenen Vereinbarungen maßgebend. 
8. 2. 
Das Gesellschaftsstatut darf keine Bestimmungen enthalten, welche mit diesem 
Staatsvertrage und den gegenwärtigen Concessions-Bedingungen im Widerspruche 
stehen. 
8. 3. 
Die Gesellschaft ist verpflichtet, einen Reservefond zu bilden, in welchem 
die Hälfte des 4 pro Cem übersteigenden Reinertrags — bis zu 1 pro Cem — 
alljährlich einzulegen ist, bis derselbe 5 pro Cem des Anegecchitaleh erreicht hat. 
Dieser Reservefond darf nur zu außerordentlichen, der Unterhaltung und dem 
gewöhnlichen Betriebe nicht augehörenden Ausgaben verwendet werden.
	        
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