Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1871. (32)

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Außerdem ist ein Erneuerungssond zu gründen, welchem außer dem Nut 
abwurf seiner Beslände der Erlös aus dem Verkaufe alter Materialien des Ober- 
baues und der Betriebsmittel und ein Zuschuß aus der Reineinnahme der nach 
Procentsätzen von dem Werthe der Schienen und Schwellen bezüglich der Locomotiven, 
Tender und Wagen zu berechnen ist, zufließt. 
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Das gesammte Anloge-Capital für die Hauptbahn wird auf 4,500,000 Thlr., 
d. h. vier Millionen Fünfhundert Tausend Thalek, festgestellt. Dasselbe 
ist mindestens zur Hälfte in Stammactien, rücksichtlich deren die ursprünglichen 
Zeichner nach Artikel 222 des Allgemeinen Deutschen Handelsgefetzbuchs jedenfalls 
bis zur Höhe von 40 pro Cem verhaftet bleiben, aufzubringen. 
Die Beschaffung des Restes kann nach Befinden durch Anleihen nu poricur 
erfolgen, zu deren Ausgabe seiner Zeit auf Grund der besonders einzureichenden 
Auleihepläne die gesetzlich erforderliche Genehmigung einzuholen ist. 
Die Genehmigung zu Ausgabe von Anleihescheinen au porleur wird jedoch 
nicht eher ertheilt, als bis mindestens 40 pro Cem des Acktiencapitals wirklich 
eingezahlt und in das Unternehmen verwendet sind. 
Die Einzahlung auf die nach Artikel 18 des Staatsvertrags von den Staats- 
regierungen zu zeichnenden Actien beginnt erst nach erfolgter Constituirung der 
Gesellschaft und deren Eintragung in das Handeloregister, so daß die hiezu 
erforderliche auf die Actien der Staateregierung sallende erste Einzahlung von der 
Gesellschaft anderweit aufzubringen ist. 
Bei den weiteren Einzahlungen leisten die Staatoregierungen jedesmal die 
Hälfte des für jede Actie aucgeschriebenen Betrags und gewähren bei der letzten 
Einzahlung den zur Vollzahlung der von ihnen gezeichneten Actien ersorderlichen 
Restbetrag. 
Die Modalitäten, unter denen f. Z. die vorläufig auf Eine Million 
Zweihundert Tausend Thaler veranschlagten Mittel zur Ausführung der 
Zweigbahn beschafft werden sollen, unterliegen der Genehmigung der bei dem 
Gesammtunternehmen betheiligten Regierungen.
	        
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