1871. 41
8.1.
Für den Bau selbst und den Betrieb sind im Allgemeinen die im Königreiche
Preußen geltenden Normalien maßgebend.
Keine Strecke darf dem Betriebe ohne vorgängige Prüfung der von der
Großherzoglichen Regierung beauftragten Techniker und der auf Grund dieser
Prüfung ertheilten Erlaubniß übergeben werden.
8. 8.
Die Spurweite hat 4° 8;“ englischen Maaßes im Lichten der Schienen
zu betragen.
Die Steigungsverhältnisse und Krümmungshalbmesser, die Wahl des Systems
für den Oberbau, die Transportmittel und dos Signalwesen, die Kreuzung mit
anderen Bahnen und öffentlichen Straßen, sowie die Regulirungen oder Ver-
legungen des Wasserlaufes on öffentlichen Flüssen, die Anlage und Einrichtung
der Stationen und Haltepunkte und die Projectirung der wichtigeren Hoch= und
Kunstbauten bedürfen specieller Genehmigung der Staatsregierungen nach Maßgabe
des Staatsvertrags. Auch kann durch Beschluß der Letteren die Anlegung neuer
Stationen und Haltepunkte im Interesse des öffentlichen Verkehrs angeordnet werden.
S. 9.
An den Endpunkten ist die Bahn in unmittelbare Gleisverbindung mit den
anstoßenden Eisenbahnen zu bringen. Auch hat die Gesellschaft Anschlüsse und
Ueber- oder Unterführungen anderer Bahnen, vorbehältlich der Verständigung über
die Art der Ausführung zu gestatten. Kommt über solche Anschlüsse keine gütliche
Vereinbarung zu Stande, so entscheiden die betheiligten Regierungen.
8. 10.
Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Eisenbahn stets in gutem und fahrbaren
Zustande zu erhalten, tüchtige und ausreichende Transportmittel für Personen,
Waaren und Tchiere bereit zu halten, auch die Beförderung selbst regelmäßig und
ohne persönliche Begünstigungen nach Maßgabe der Zeit= und Reihenfolge der
Anmeldung zu besorgen, sowie den von den Regierungen im Interesse des öffent-