Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1871. (32)

a2 1871. 
lichen Verkehrs für nothwendig erachteten Anordnungen in Bezug auf die Unter- 
haltung der Bahn, sowie auf den Betrieb (einschließlich der An und Abfuhre 
der Güter) und die Betriebseinrichtungen Folge zu leisten. 
Bei Unterbrechung des Betriebes durch Beschädigungen oder sonstige Unfäne 
und Natnrereignisse hat die Gesellschaft für thunlichste Beschleunigung der Wieder- 
herstellung zu sorgen, ist auch vemsflichtet, bereits übemommene Personen und 
Güter ohne Tariserhöhung an die bedungenen Brslimmungsorte befördern zu lassen. 
Zu Ersüllung vorslehender Obliegenheiten kann die Gesellschaft seiten der 
Aufsichtsbehörden nach Befinden durch Strafauflagen angehalten werden, und hat, 
wenn auch diese fruchtlos bleiben, die Entziehung der Verwaltung und 
Sequestration zu gewärkigen. 
8. 11. 
Die Gesellschaft ist auf Verlangen der vertragschließenden Regierungen ver- 
pflichtet, auf der Bahn für den Transport auf größere Entfernungen den Ein- 
Pfeunig-Tarif für den Transport von Kohlen und Coaks und eventuell der 
übrigen im Artikel 45 der Verfassung des Norddeutschen Bundes bezeichneten 
Gegenstände einzuführen. 
Auch ist die Gesellschaft verpflichtet, im inländischen Verkehre keinerlei 
Ermähigungen oder Erlasse zu Gunsten oder zum Nachtheile des Verkehrs einzel- 
ner Orte, dieselben moͤgen an der eigenen Bahn oder an anderen Bahnen liegen, 
einzuführen. 
8. 12. 
Die Obliegenheiten der Eisenbahn-Gesellschaft bezũüglich der Handhabung der 
Bahnpolizei und der Auslibung des Aufsichtörechtes der Regierungen über die 
Eisenbahn und deren Betrieb richtet sich nach den desfalls bestehenden, bezüglich 
noch zu erlassenden Vorschristen in Gemäßheit der Vereinbarungen des Staats- 
vertrags. 
C. 13. 
Der durch die Aufstellung von Hölfsgendarmen zur polizeilichen Beaussichti- 
gung der Eisenbahn-Arbeiter während der Bauzeit entstehende auherordentliche 
Aufwand ist von der Gesellschaft zu ersetzen.
	        
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