a2 1871.
lichen Verkehrs für nothwendig erachteten Anordnungen in Bezug auf die Unter-
haltung der Bahn, sowie auf den Betrieb (einschließlich der An und Abfuhre
der Güter) und die Betriebseinrichtungen Folge zu leisten.
Bei Unterbrechung des Betriebes durch Beschädigungen oder sonstige Unfäne
und Natnrereignisse hat die Gesellschaft für thunlichste Beschleunigung der Wieder-
herstellung zu sorgen, ist auch vemsflichtet, bereits übemommene Personen und
Güter ohne Tariserhöhung an die bedungenen Brslimmungsorte befördern zu lassen.
Zu Ersüllung vorslehender Obliegenheiten kann die Gesellschaft seiten der
Aufsichtsbehörden nach Befinden durch Strafauflagen angehalten werden, und hat,
wenn auch diese fruchtlos bleiben, die Entziehung der Verwaltung und
Sequestration zu gewärkigen.
8. 11.
Die Gesellschaft ist auf Verlangen der vertragschließenden Regierungen ver-
pflichtet, auf der Bahn für den Transport auf größere Entfernungen den Ein-
Pfeunig-Tarif für den Transport von Kohlen und Coaks und eventuell der
übrigen im Artikel 45 der Verfassung des Norddeutschen Bundes bezeichneten
Gegenstände einzuführen.
Auch ist die Gesellschaft verpflichtet, im inländischen Verkehre keinerlei
Ermähigungen oder Erlasse zu Gunsten oder zum Nachtheile des Verkehrs einzel-
ner Orte, dieselben moͤgen an der eigenen Bahn oder an anderen Bahnen liegen,
einzuführen.
8. 12.
Die Obliegenheiten der Eisenbahn-Gesellschaft bezũüglich der Handhabung der
Bahnpolizei und der Auslibung des Aufsichtörechtes der Regierungen über die
Eisenbahn und deren Betrieb richtet sich nach den desfalls bestehenden, bezüglich
noch zu erlassenden Vorschristen in Gemäßheit der Vereinbarungen des Staats-
vertrags.
C. 13.
Der durch die Aufstellung von Hölfsgendarmen zur polizeilichen Beaussichti-
gung der Eisenbahn-Arbeiter während der Bauzeit entstehende auherordentliche
Aufwand ist von der Gesellschaft zu ersetzen.