Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1871. (32)

44 1871. 
8. 18. 
Die Verpflichtungen der Gesellschaft hinsichtlich der Post, Telegraphie und 
der Militairtransporte regeln sich nach den hierũber im Norddeutschen Bunde be- 
stehenden bezüglich zu erlassenden Vorschriften. 
Gendarmen sind hinsichtlich der Beförderung durch die Bahn den Militair- 
personen gleich zu achten. 
8. 19. 
Sollte die Hauptbahn oder die Zweigbahn innerhalb der in F. 5 bestimmten 
Bauzeiten nicht fertig hergestellt werden, so sind, nächst dem Erlöschen der be- 
treffenden Concession und dem Verfalle der für die fragliche Strecke bestellten 
Gesammtcaution die betheiligten Regierungen — eine jede innerhalb ihres Gebiets 
— berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Eigenthun an dem erworbenen 
Grund und Boden und an dem ausgeführten Theile des Unter- und Oberbaues 
sammt Zubehör ganz oder theilweise gegen den eventuell nach den Bestimmungen 
des Paragraphen 14 des Staatsvertrags herzustellenden Taxwerth zu erwerben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.