Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1871. (32)

46 1871. 
IX. Ministerial-Bekanntmachung, 
betreffend die Behandlung der Zugänge bei der classificirten 
Einkommensteuer, vom 8. April 1871. 
Nachdem für nothwendig erachtet worden ist, daß die Einschätzung der Zu- 
gänge bei der classisicirten Einkommensteuer ebenso wie bei der Classensteuer halb- 
jährlich erfolge, so bestimmen Wir unter Abänderung der §§. 21 und 26 der 
Instruction vom 7. December 1852, betreffend die Erhebung der Classen= und 
classificirten Einkommensteuer u. s. w. (G.-S. 1852, S. 235 — 244) Folgendes: 
1) Die im Laufe eines Kalenderjahres neu zutretenden Einkommensteuer- 
pflichtigen werden auf Grund der von den Steuerämtern aufzustellenden 
Zugangslisten vom Vorsitzenden der Einschätzungscommission unter Zu- 
ziehung der am Sißhe des Landrathsamtes wohnenden Commissions- 
mitglieder eingeschätzt. 
2) Die Aufstellung der Zugangslisten hat zu Anfange der Monate Juni 
und December, die Einschähung zu Ende der genannten Monate zu erfolgen. 
3) Nach erfolgter Einschätzung sind die Zugangslisten behufs deren Fest- 
stellung an das Fürstliche Ministerium, Abtheilung der Finanzen, ein- 
zusenden. · 
Rudolstadt, den 8. April 1871. 
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerium. 
v. Ketelhodt.
	        
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