Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1871. (32)

48 1871. 
4) In §. 4, Absatz 3, wird nach den Worten: „Alle sonstigen eingehenden 
Posistücke unterliegen“ eingefügt: „soweit dieselben das Bruttogewicht von 
en Pfund übersteigen" und am Schlusse des Absatzes folgender Zusatz 
ausgenommen: 
„Mit den Posten aus dem Auslande eingehende Waarensendungen 
im Bruttogewichte von 15, Pfund und weniger sind als zollfrei 
auch von jeder zollamtlichen Behandlung befreit.“ 
5) In F. 7 wird der Absatz 2: 
„Die Abfertigung der Waarenproben und Muster (§. 2, Ziffer 5) 
kann ohne Zuziehung des Adressaten von der Postbehörde ver- 
anlaßt werden.“ 
Gestrichen. 
Rudolstadt, den 22. April 1871. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium, 
Abtheilung der Finanzen. 
Schwart. 
A. Koch.
	        
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