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8. 4.
Außer der Führung des Gefangenen während der Dauer der Haft sind die
Lebensverhältnisse in Betracht zu ziehen, denen derselbe nach der Entlassung ent-
gegengeht. Insbesondere ist zu prüfen, ob und in welcher Art derselbe an dem
Orte, nach welchem die Entlassung erfolgen soll (Entlassungsort), Unterkommen
und Gelegenheit zu ehrlichem Erwerbe zu finden Aussicht hat. Die Strafanstalts-
vorstände sind verpflichtet, in dieser Beziehung eine specielle Erörterung, und, soweit
erforderlich, ihre Vermittelung eintreten zu lassen, insbesondere auch sich zu diesem
Zwecke mit den betrefsenden Polizei= und Gemeindebehörden, sowie nach Ermessen
mit achtbaren Privatpersonen an dem Entlassungsorte oder in der Nähe desselben
in Verbindung zu setzen.
Die Entlassung ist nicht in Ankrag zu bringen, wenn die Verhältnisse, in
welche der Gefangene an dem Entlassungsorte eintreten würde, zu der Besorgniß
Anlaß geben, daß derselbe dadurch in ein ungcordnetes oder verbrecherisches Leben
werde zurückgeführt werden.
8. 5.
Der Antrag des Strafanstaltsvorstandes auf vorläufige Entlassung eines Straf-
gefangenen ist an das Kreisgericht, bei welchem die Untersuchung geführt worden,
zu richten und nach Mahgabe der §§. 2 bis 4 eingehend zu motiviren. Dem
Antrage ist eine motivirte Erklärung der Konferenz der Anstalts-Oberbeamten,
oder, wo eine derartige Einrichtung nicht besteht, des Anstaltsgeistlichen beizufügen.
8. 6.
Das Kreisgericht hat den Antrag des Strafanstaltsvorstandes unter Beifügung
der Untersuchungsakten mit gutachtlichem Bericht an das Ministerium einzusenden.
Die Entscheidung des lehteren wird hiernächst durch Vermittelung des Kreisgerichts
dem Strafanstaltsvorstande mitgetheilt.
S. 7.
Die vorläufige Entlassung ist nach deren Genehmigung durch das Ministerium
von dem Strafanstaltsvorstande unverzüglich zur Ausführung zu bringen, insofern
diesem nicht etwa in der Zwischenzeit Umstände bekannt geworden sind, welche dem
Antrage auf Entlassung entgegengestanden haben würden. In diesem Falle hat
der Strafanstaltsvorstand dem Kreisgerichte zur weiteren Veranlassung sofort Mit-
theilung zu machen.