Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1871. (32)

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Q 
S 
1871. 51 
S. 8. 
Gesuche der Strafgefangenen oder der Angehörigen derselben um Bewilligung 
der vorläufigen Entlassung unterliegen zunächst der Prüfung des Strafanstalts- 
vorstandes und sind von diesem, wenn sie zur Befürwortung nicht geeignet erscheinen, 
durch ablehnende Bescheidung zu erledigen, sofern nicht bei Zufertigung des Gesuches 
an den Strafanstaltsvorstand durch das Ministerium oder durch ein Kreisgericht 
seine Aeußerung ausdrücklich erfordert worden ist. 
8. 9. 
Bei Ausführung der Entlassung kommen die nachfolgenden Bestimmungen 
zur Anwendung: 
1) Dem Gefangenen wird zu Protokoll eröffnet, daß er in Gemäßheit der 
§5. 23 ff. des Strafgesetzbuchs nur mit Vorbehalt des Widerrufs entlassen 
werde, und daß er die Wiedereinlieferung zur Abbüßung des bei der Ent- 
lassung unvollstreckt gebliebenen Theils der urtheilsmähigen Straszeit zu 
gewärtigen habe, falls er bis zum Ablaufe der letzteren sich einer schlechten 
Führung schuldig machen oder den ihm nach # 2 dieses Paragraphen 
ertheilten Verhaltungsvorschriften zuwider handeln sollte. 
Zu seiner Legitimation wird dem Gefangenen ein Entlassungsausweis mit 
Reiseroute nach dem Enklassungsorte in Form des beiliegenden Formulars 
behändigt, auf dessen Rückseite die Vorschristen für sein Verhalten ab- 
gedruckt sind. 
Ein Duplikat des Entlassungsausweises ist mit der Emtlassungsver- 
handlung (.#3 1) bei den Akten der Strafanstalt zurückzubehalten. 
In Bezug auf die Abrechnung mit dem Gefangenen wegen des für ihn 
asservirten etwaigen Arbeitsverdienstes, bez. sonstigen Privateigenthums 
kommen die für die Entlassung der Gefangenen nach verbüßter Strafe 
beslehenden Vorschristen mit der Maßgabe zur Anwendung, dah dem vor- 
läufig Entlassenen von dem für ihn assewirten Gelde niemals ein höherer 
als derjenige Betrag baar ausgezahlt werden darf, dessen derselbe zur Reise 
nach dem Entlassungsorte auf der vorgeschriebenen Route unumgänglich 
edarf.
	        
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