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S
1871. 51
S. 8.
Gesuche der Strafgefangenen oder der Angehörigen derselben um Bewilligung
der vorläufigen Entlassung unterliegen zunächst der Prüfung des Strafanstalts-
vorstandes und sind von diesem, wenn sie zur Befürwortung nicht geeignet erscheinen,
durch ablehnende Bescheidung zu erledigen, sofern nicht bei Zufertigung des Gesuches
an den Strafanstaltsvorstand durch das Ministerium oder durch ein Kreisgericht
seine Aeußerung ausdrücklich erfordert worden ist.
8. 9.
Bei Ausführung der Entlassung kommen die nachfolgenden Bestimmungen
zur Anwendung:
1) Dem Gefangenen wird zu Protokoll eröffnet, daß er in Gemäßheit der
§5. 23 ff. des Strafgesetzbuchs nur mit Vorbehalt des Widerrufs entlassen
werde, und daß er die Wiedereinlieferung zur Abbüßung des bei der Ent-
lassung unvollstreckt gebliebenen Theils der urtheilsmähigen Straszeit zu
gewärtigen habe, falls er bis zum Ablaufe der letzteren sich einer schlechten
Führung schuldig machen oder den ihm nach # 2 dieses Paragraphen
ertheilten Verhaltungsvorschriften zuwider handeln sollte.
Zu seiner Legitimation wird dem Gefangenen ein Entlassungsausweis mit
Reiseroute nach dem Enklassungsorte in Form des beiliegenden Formulars
behändigt, auf dessen Rückseite die Vorschristen für sein Verhalten ab-
gedruckt sind.
Ein Duplikat des Entlassungsausweises ist mit der Emtlassungsver-
handlung (.#3 1) bei den Akten der Strafanstalt zurückzubehalten.
In Bezug auf die Abrechnung mit dem Gefangenen wegen des für ihn
asservirten etwaigen Arbeitsverdienstes, bez. sonstigen Privateigenthums
kommen die für die Entlassung der Gefangenen nach verbüßter Strafe
beslehenden Vorschristen mit der Maßgabe zur Anwendung, dah dem vor-
läufig Entlassenen von dem für ihn assewirten Gelde niemals ein höherer
als derjenige Betrag baar ausgezahlt werden darf, dessen derselbe zur Reise
nach dem Entlassungsorte auf der vorgeschriebenen Route unumgänglich
edarf.