Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1871. (32)

52 1871. 
er Rest des asservirten Geldes wird auf Kosten des Gefangenen an 
die Polizeibehörde des Entlassungsortes gesandt, welche zu weiteren Zahlun- 
gen an den Entlassenen vor Ablauf der Strafzeit nur in soweit ermächtigt 
ist, als sie die Ueberzeugung von der Angemessenheit der beabsichtigten 
Verwendung gewinnen kann. 
Von der erfolgten Entlassung wird Seitens des Anstaltsvorstandes Nach- 
richt zu den Untersuchungsakten gegeben, außerdem aber unter Zufertigung 
einer Abschrift des Entlassungsausweises der Polizeibehörde des Entlassungs- 
ortes und dem vorgesetzten Landrathsamte Mittheilung gemacht. 
Trifst der Gesangene innerhalb der vorgeschriebenen Frist an dem 
Entlassungsorte nicht ein, so ist Seitens der Ortspolizeibehörde des letzteren 
nach Maßgabe des §. 13 dieser Verordnung zu verfahren. 
8. 10. 
Der vorläufig entlassene Gefangene tritt mit dem Tage der Entlassung und 
bis zum Ablaufe der in dem Straferkenntnisse festgesetzten Strafzeit unter specielle 
polizeiliche Kontrole, welche den Zweck hat, ihn fortdauernd und in wirksamer 
Weise von dem Mißbrauche der ihm durch die Cntlassung zu Theil gewordenen 
Vergünstigung abzuhalten, welche aber nicht in der Weise ausgeübt werden soll, 
daß der Entlassene dadurch in seinem Fortkommen behindert oder der öffentlichen 
Verachtung ausgesetzt wird. 
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S. 11. 
Die Kontrole wird durch die Ortspolizeibehörde des Entlassungs= bez. jedes- 
maligen Aufenthaltsortes (§. 12) unter Aufsicht des vorgesetzten Landrathsamtes 
ausgeübt. 
Die Polizeibehörden haben dabei die im S. 10 aufgestellten allgemeinen Grund. 
säbe zu beobachten, übrigens aber nach eigenem pflichtmäßigen Ermessen zu ver- 
sabren. Sie find namentlich befugt, dem Entlassenen, soweit dieß erforderlich 
erscheint, vorübergehend noch andere Beschränkungen als diejenigen aufzuerlegen, 
welche in Gemäßheit des §. 39 .##. 1 und 3 des Strasgesetzbuchs hinsichtlich der 
nach verbüßter Strafe unter Polizeiaufsicht gestellten Personen zulässig sind. 
Die Auferlegung derartiger besonderer Beschränkungen erfolgt mittelst proto- 
kollarischer Eröffnung an den Entlassenen.
	        
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