Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1871. (32)

54 1871. 
Erachtet in den vorstehend bezeichneten Fällen die Ortspolizeibehörde aus 
dringenden Gründen des öffentlichen Wohles die einstweilige Festnahme des Ent- 
lassenen gemaß dem §F. 25. Abs. 2. des Strafgesetzbuchs für erforderlich, so hat 
sie dieselbe unter gleichzeitiger Anzeige an das Kreisgericht zu veranlassen und 
bis zur endgültigen Entscheidung über den Widerruf aufrecht zu erhalten. 
§S. 15. 
Gefangene, deren Entlassung widerrufen worden ist, werden vermittelst Trans- 
ports in die Strafanstalt, aus welcher ihre vorläufige Entlassung erfolgt ist, 
zurückgesandt. 
Bei Berechnung der noch zu verbüßenden Strafzeit sind der zweite Absatz 
des §. 24 und der dritte Absatz des §. 25 des Strafgesetzbuchs zu beachten. Die 
Transporttage sind in allen Fällen auf die Strafzeit in Anrechnung zu bringen. 
8. 16. 
Die durch die steckbriefliche Verfolgung, sowie durch die einstweilige Festnahme 
eines Entlassenen, bez. im Falle des Widerrufs der Entlassung durch den Rück- 
transport desselben in die Strafanstalt entstehenden Kosten sind als Kosten der 
Strafvollstreckung zu behandeln. 
Rudolstadt, den 5. Mai 1871. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
	        
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