Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1871. (32)

1871. 61 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
7. Stüch vom Jahre 1871. 
XIII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 7. Juni 1871, 
den Zollsatz für französischen Wein betreffend. 
Nachdem in Frankreich die wegen der Handelsbeziehungen zu Deutschland 
durch Friedensvertrag getroffenen Verabredungen in Wirksamkeit gesetzt worden sind, 
ist von dem Bundesrathe beschlossen worden, für französischen Wein den 
Zollsatz von 4 Fl. 40 Kr. = 2 Thlr. 20 Sgr. pro Centner vom 6. Juni d. J. 
an wieder eintreten zu lassen. 
Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 15. August v. J. (Seite 86 
der Gesetzsammlung) wird dies hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht. 
Rudolstadt, den 7. Juni 1871. 
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerium, 
Abtheilung der Finanzen. 
Schwartz 
Ad. Koch. 
Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesehsamml. XXXII. 10 
Ausgegeben in Rudolstadt am 2. Juni 1871.
	        
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