Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1871. (32)

62 1871. 
XIV Ministerial-Bekanntmachung 
vom 9. Juni 1871, 
das Bundesgesetz wegen des Urheberrechtes an Schriftwerken rc. betr. 
In Gemäßheit des §. 31 des BundeSgesetzes, betreffend das Urheberrecht an 
Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Compositionen und dramatischen Werken 
vom 11. Juni 1870 (Bundesgesetzblatt S. 339) hat mit Höchster Genehmigung 
Serecnissimi die Fürstliche Staatsregierung unter Abstandnahme von der Bildung 
eigener Sachverständigen-Vereine sich an Preußen bezüglich des lilerarischen und 
musikalischen Sachverständigen-Vereins angeschlossen. Dies wird mit dem Bei- 
sügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Königliche Geheime Justizrath 
und Professor Dr. Heydemann in Berlin in beiden Vereinen den Vorsitz führt. 
Rudolstadt, den 9. Juni 1871. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
	        
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