Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1871. (32)

1871. 3 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
2. Stück vom Jahre 1871. 
II. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 31. Januar 1871, 
betreffend den §. 17 des Bundesgesetzes über die Erwerbung und den 
Verlust der Bundes= und Staatsangehörigkeit. 
Wir sehen Uns veranlaßt darauf aufmerksam zu machen, daß die auf §. 15 
des Gesetzes, die Landes-Unterthanenschaft und das Heimatherecht betr., vom 3. April 
1846 (Ges.-Samml. S. 27) und auf die Bekanntmachungen vom 2. Mai 1834 
und 8. Juli 1850 (Wochenblatt 33 19 und 28, Intelligenzblatt No. 29) be- 
ruhenden Vorschriften über die öffentlichen Bekanntmachungen von Auswanderungs- 
Unternehmungen nach nicht deutschen Ländern seit dem 1. Januar 1871 da-. 
durch beseltigt sind, daß der §. 17 des Bundesgesetzes vom 1. Juni v. J. über 
die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staats-Angehörigkeit (Bundes- 
Gesetz-Blatt S. 355) es für unzulässig erklärt, die Entlassung aus dem Staats- 
verbande in Friedenszeiten aus andern als aus den in den §§. 15 und 16 
das gedachten Gesetzes bezeichneten, auf die Erfüllung der Militairpflicht bezüglichen 
Gründen zu verweigern. 
Ebenso sind vom 1. Januar 1871 ab die in den beiden Ministerial-Bekannt- 
machungen vom .12 August 1854 (Ges.-Samml. S. 199) und vom 25. August 
1856 (Ges,-Samml. S. 307) ausgesprochenen Beschränkungen über die Aus- 
Fürstl. Schw.-Rudolft. Gesetzsamml. XXXII. 2 
Ausgegeden in Rudolstadt am 18. Februar 1871.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.