Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1871. (32)

66 1871. 
nach Late der Akten entschieden werden würde. Die Entscheidung kann sofort ver, 
kündigt werden; es ist über dieselbe aber jedenfalls ein schriftlicher, mit Gründem 
versehener Beschluß auszufertigen nud den Parteien zuzustellen. 
8. 12. 
In der offentlichen Sitzung der Deputation dürfen die Parteieh neue That- 
sachen oder Beweismittel nur insofern vorbringen, als ihnen bei dein verspäteten 
Vorbringen eine schuldbare Verzögerung nicht zur Last fällt. 
8. 13. 
Die Deputätion hat nach ihrer freien, aus dem ganzen Jubegriffe der Ver- 
handlung und Beweise geschöpften Ueberzeugung zu beschließen. Insofern nicht 
etwa eine Ergänzung der Instruktion beschlossen wird, kann ihre Emscheidung auf 
Abweisung des klagenden oder auf Verurtheilung des in Anspruch genommenen 
Armenverbandes gerichtet sein. Letzteren Falles ist in der Entscheidung ausdrücklich 
auszusprechen, ob der Armenverband zur Uebernahme des betreffenden Hülfs. 
bedürftigen oder nur zu einer sonstigen Leistung verpflichtet sein soll. 
C. 14. 
Ueber die öffentliche Sitzung wird durch einen zuzuziehenden vereidigten Pro- 
tokollführer eine Verhandlung aufgenommen, welche die wesentlichen Hergänge ent. 
halten muß und von den Mitgliedern der Deputation, sowie von dem Protokoll- 
führer zu unterzeichnen ist. 
F. 15. 
Die Entscheidung erfolgt gebühreufrei; dem unterliegenden Theil sind aber 
die baaren Auslagen des Verfahrens, desgleichen die baaren Auslagen des ob- 
siegenden Theils, mit Einschluß der Gebühren, welche derselbe seinem Bevoll- 
mächtigten für Wahrnehmung der öffentlichen Sibungen der Depitation zu ent- 
richten hat, zur Last zu legen. Sämmtliche zu erstattende Auslagen und Gebühren 
der Bevollmächtigten werden von der Deputation endgültig festgesetzt.
	        
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