1871. 67
5. 16.
Soweit die Organisation oder die örtliche Abgrenzung der einzelnen Armen-
verbände Gegenstand des Streites ist, bewendet es endgültig bel der Entscheidung
der Deputation. Im Uebrigen findet gegen deren Entscheidung, unter Ausschluß
aller sonstigen Rechtsmittel, die Berufung an das Bundes-Amt für das Heimaths-
wesen Statt. "
8. 17.
In allen Streitsachen zwischen Armenverbänden deg Fürstenthums ist die
unterliegende Partei verpflichtet, der Gegenpartei die ihr in der Berufungsinstanz
entstandenen baaren Auslagen sowie die Gebühren eines, sie in der öffentlichen
Sitzung des Bundes-Amtes vertretenden Rechtsverständigen zu erstatten.
8. 18.
Gegen die im §. 56 des Bundesgeseßes erpähnten Anordnungen findet die
Berufung an das Bundes-Amt für das Heimathswesen auch in denjenigen Fällen
Statt, in denen ein Streit zwischen zwei Armenverbänden des Fürstenthums besteht.
Ist ein Armenverband zur Zahlung und Erstattung der ihm endgültig auf-
erlegten Kossen und Gebühren ganz oder theilweise außer Stande (§. 59 des
Bundesgesehes), so werden die Auslagen und Gebühren auf die Staatscasse über-
nommen, bezüglich von derselben erstat'tt.
8. 19.
In allen Streitigkeiten unter Armenvesbänden des Fürstenthums hat der
Armenverband, welcher den Anspruch erhebt, sich vor Anbringung der Klage bei
der Deputation zuvörderst an das Landrathsamt des Bezirks, welchem der in An-
spruch zu nehmende Armepverband angehört, wegen Veranstaltung eines Sühne-
versuchs zu wenden
Das Landrathoamt hat die Ausgleichung der Streitigkeit in geeigneter Weise
zu versuchen und ist berechtigt, zu diesem Behufe die Betheiligten zur mündlichen
Verhandlung vorzuladen, über die Sache zur Feslstellung der Streitpunkte zu
vernehmen und nach seinem Ermessen Vorschläge zu machen. Findet eine Einigung
Statt, so ist dieselbe urkundlich festzustellen und demnächst im Perwaltungswege
vollstreckbar.