Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1871. (32)

70 1871. 
8. 26. 
Schlußbestimmungen. 
Unter einem deutschen Hülfsbedürftigen und einem deutschen Armenverband 
im Sinne dieses Gesetzes ist ein solcher zu verstehen, welcher dem Geltungsbereich 
des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 angehört. 
§. 27. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt den 1. Juli 1871 in Kraft. Mit demselben 
Tage kommen alle mit den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes im Wider- 
spruche stehenden oder mit denselben nicht zu vereinigenden gesetzlichen Bestimmungen 
in Wegfall. 
Es ist Vorkehrung dahin zu treffen, daß vom 1. Juli 1871 ab jedes Grund- 
stück einem räumlich abgegrenzten Armenverbande angehört oder selbstständig als 
solcher eingerichtet ist. 
Das in den 55. 3 ff. vorgeschriebene Verfahren kommt bei denjenigen Streit- 
sachen der Armenverbände zur Anwendung, welche nach dem 30. Juni 1871 an- 
hängig gemacht werden (§F. 65 unter 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juni 1870). 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürsl. 
Insiegel. " 
So geschehen 
Rudolstadt, den 23. Juni 1871. 
(L. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab. v. Ketelhodt.
	        
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