1871. 71
XVI. Verordnung
vom 23. Juni 1871,
betreffend die Organe der öffentlichen Unterstützung Hülfsbedürftiger.
Mit Höchster Genehmigung des Durchlauchtigsten Fürsten wird im Anschluß
an §5§. 2 bis 8 des Bundegesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni
1870 (Bundes-Gesetz-Blatt S. 360) und an §F. 2 des Ausführungsgesetzes zu
demselben vom heutigen Tage verordnet, was folgt:
8. 1.
Jede Gemeinde bildet für sich einen Orts-Armenverband, sofern sie nicht
einem mehre Orts. Ammenverbände umfassenden einheitlichen Armenverbande (Gesammt-
Armenverbande) einverleibt wird. (5§. 2 und 3 des Bundesgesetzes; art. 16 der
revidirten Gemeindeordnung).
8. 2.
Den Gemeinden werden, soviel den Gegenstand der Gesetze über den Unter-
stützungswohnsitz betrifft, die außerhalb des Gemeindeverbandes stehenden Guts-
bezirke gleichgeachtet. (url. 5 der revidirten Gemeinde-Ordnung).
Waldungen von größerem Umfange und Grundbesitzungen, welche nach arl. 4
der revidirten Gemeinde-Ordnung außerhalb der Gemeinde= und Gutsbezirke stehen,
werden für den Gegenstand der Gesetze über den Unterstützungswohnsitz als selbst
ständige Bezirke mit allen Rechten und Lasten der Gutsbezirke eingerichtet.
8. 3.
Durch freiwillige Uebereinkunft und mit Genehmigung des Ministeriums können
sich mehre Orts. Armenverbände (5§. 1 und 2) zu Gesammt= Armenverbänden
vereinigen.
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