Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1871. (32)

74 1871. 
Andere nach der Maaß und Gewichts-Ordnung zulässige Größen sind durch 
Einlchleisen, Einschneiden und Einbrennen des Inhalts hach Liter in der von der 
Eich-Ordnung vorgeschriebenen Weise besonders zu bezeichnen. 
8. 2. 
Der Strich, welcher den Soll-Inhalt begreuzt. muß 
1) bei Schankgesäßen für Wein wenigstens 3 Centimeter, 
2) bei Schankgefäßen für Bier wenigstens 1 Centimeter, 
2) bei Flaschen wenigstens 2 Centimeter unter dem oberen Rande liegen. 
8. 3. 
Den Wirthen ist freigestellt, diese Bezeichnung ihrer Schankgesäße selbst vor- 
zunehmen oder durch wen immer vornehmen zu lassen. 
Sie sind für deren Richtigkeit verantwortlich. 
8. 4 
Jeder Wirth ist verwflichtet, vorschriftsmäßig geeichte und gestempelte Flüssig- 
keitsmaaße von dem seinen Schankgefäßen entsprechenden Inhalte im Schanklokale 
bereit zu halten, seine Schankgefäße vor deren Gebrauch damit zu untersuchen, 
auch die seinen Gästen und Kunden verabreichten Qnantitäten nachzumessen, im 
Falle dies verlangt wird. 
8. 5. 
Bei der polizeilichen Visitation der geeichten und gestempelten Flüsssigkeits- 
maaße (5§. 4.) sind von den vorhandenen Schankgefäßen beliebige Stücke herdus- 
zugreifen und der Prüfung zu unterstellen. ' 
5. 6. 
Ausgenommen von den vorstehenden Vorschriften ist der Verkauf der in den 
verkorkten Flaschen oder Krügen enthaltenen Weine und Biere. 
8. 7. 
Die NRichtbeachtung der in Vorstehendem enkhaltenen Vorschriften unterliegt der 
Bestrafung nach §. 369 Ziffer 2 des Bundes-Strafgesetzbuches vom 31. Mai 1870.
	        
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