Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1871. (32)

76 1871. 
Menschen und Hauslhiere zulassen, geführt und angewendet werden. Sie müssen 
insbesondere einen vom Genusse abschreckenden Geruch und Geschmack haben. 
3. 
Beim Auslegen des Giftes zur Vertilgung des Ungeziefers muß stets mit der 
gehörigen Vorsicht versahren werden. 
4. 
Die Kammerjäger dürfen das Gist nur selbst auslegen und unter keiner Be- 
dingung dem Käufer zum Selbstgebrauch überlassen. 
5 
Uebertretungen dieser Verordnung werden, sofern nicht nach den Strafgesetzen 
höhere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrasen bis zum Betrage von 17 Fl. 30 kr. 
— 10 Thlr. oder mit Haft bis zu 8 Tagen geahndet. 
Rudolstadt, den 30. Juni 1871. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
	        
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