Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1871. (32)

. 187°1. 
5. 
Zu §. 11.. 
Außei den in F. 11 gedachten Fächern tann- die Prüfung auch auf die Ge- 
schichte der Philosopbie erstreckt werden. 
0. 
Zu 8. 13. 
Die Zahl der schriftlichen Ausarbeitungen wird auf höchstens sechs beschränkt. 
welche in längstens drei Tagen zu fertigen sind. 
7 
Zu §. 18. 
Die Zahl der schristlichen Arbeiten soll sich einschließlich der Predigt- 
dispositionen und des katechetischen Entwurfe, nicht über acht belaufen. 
8. 
· Zu 8. 19. 
Ausnahmsweise kann in Bedürfnißsällen die Ordination auch schon vor dem 
Bestehen der zweiten Prüfung ertheilt werden. Vor Absolvirung der zweiten Prüfung 
wird aber durch die Ordination die Berechtiguns zum Eintritt in ein Pfarramt 
nicht erworben. 
Rudolstadt, den 27. Juli 1871. 
Färstl. Schwarzb. Ministerium, 
Abth. für Kirchen und Schussachen. 
v. Ketelhodt. 
G. Wächter.
	        
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