Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1871. (32)

82 1871. 
Jeder Gutsbezirk, desgleichen jede Gemeinde unter 1000 Einwohnern bildet 
einen Zählbezirk für sich. 
Orte von mehr als 1000 Einwohnern werden in mehrere Zählbezirke getheilt. 
Bis zum 10. November muß diese Eintheilung erfolgt und müssen die 
Zähler bestellt sein. 
8. 3. 
Bis zu demselben Tage haben die Fürstl. Landrathsämter für die Be- 
schaffung der Formulare zu den Haushaltungs= resp. Extrahaushaltungs- und 
Ortslisten durch Beziehung derselben von dem statislischen Bureau in Jena und 
für deren Vertheilung an die einzelnen Ortschaften zu sorgen. 
8. 4. 
In der Zeit vom 25. bis 30. November sind die Haushaltungslisten 
durch die Zähler an die einzelnen Haushaltungen zu vertheilen. 
8. 5. 
Die Aufnahme der Bevölkerung erfolgt von Haus zu Haus, von Haushaltung 
zu Haushaltung mittelst namentlicher Aufzeichnung der zu zählenden Personen in 
die Haushaltungslisten. " 
In Gasthöfen und Herbergen, sowie in Anstalten, in denen sich nach deren 
besonderem Zwecke eine Anzahl von Personen befindet, die nicht zur Haushaltung 
gehören (Militairgebäude, Erziehungs-, Versorgungs-, Kranken= und Strafan- 
stalten, Gefängnisse u. s. w.) sind die betreffenden Personen getrennt von den Mit- 
gliedern der eigentlichen Haushaltung in Extrahanshaltungslisten einzustellen. 
8. 6. 
Am 1. December Vormittags sind die Haushaltungslisten durch die Haus- 
haltungsvorstände, beziehungsweise die einzeln lebenden selbsiständigen Personen, die 
Extra Haushaltungslisten durch die Gastwirthe und Vorsteher oder Verwalter von 
Anstalten für gemeinsamen Aufenthalt oder durch geeignete Vertreter auszusüllen 
und zu bescheinigen. 
Wo dieß in Folge besonderer Verhältnisse nicht möglich ist, erfolgt die Aus- 
füllung und Bescheinigung durch die Zähler auf Grund einzuziehender mündlicher 
Erkundigungen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.