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Jeder Gutsbezirk, desgleichen jede Gemeinde unter 1000 Einwohnern bildet
einen Zählbezirk für sich.
Orte von mehr als 1000 Einwohnern werden in mehrere Zählbezirke getheilt.
Bis zum 10. November muß diese Eintheilung erfolgt und müssen die
Zähler bestellt sein.
8. 3.
Bis zu demselben Tage haben die Fürstl. Landrathsämter für die Be-
schaffung der Formulare zu den Haushaltungs= resp. Extrahaushaltungs- und
Ortslisten durch Beziehung derselben von dem statislischen Bureau in Jena und
für deren Vertheilung an die einzelnen Ortschaften zu sorgen.
8. 4.
In der Zeit vom 25. bis 30. November sind die Haushaltungslisten
durch die Zähler an die einzelnen Haushaltungen zu vertheilen.
8. 5.
Die Aufnahme der Bevölkerung erfolgt von Haus zu Haus, von Haushaltung
zu Haushaltung mittelst namentlicher Aufzeichnung der zu zählenden Personen in
die Haushaltungslisten. "
In Gasthöfen und Herbergen, sowie in Anstalten, in denen sich nach deren
besonderem Zwecke eine Anzahl von Personen befindet, die nicht zur Haushaltung
gehören (Militairgebäude, Erziehungs-, Versorgungs-, Kranken= und Strafan-
stalten, Gefängnisse u. s. w.) sind die betreffenden Personen getrennt von den Mit-
gliedern der eigentlichen Haushaltung in Extrahanshaltungslisten einzustellen.
8. 6.
Am 1. December Vormittags sind die Haushaltungslisten durch die Haus-
haltungsvorstände, beziehungsweise die einzeln lebenden selbsiständigen Personen, die
Extra Haushaltungslisten durch die Gastwirthe und Vorsteher oder Verwalter von
Anstalten für gemeinsamen Aufenthalt oder durch geeignete Vertreter auszusüllen
und zu bescheinigen.
Wo dieß in Folge besonderer Verhältnisse nicht möglich ist, erfolgt die Aus-
füllung und Bescheinigung durch die Zähler auf Grund einzuziehender mündlicher
Erkundigungen.