Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1871. (32)

s6 1871. 
Befinden sich in einem Wohnraum zwei oder mehr Haushaltungen, so erhält 
jede derselben eine Liste mit besonderer Nummer. 
8. 6. 
Der Zähler wird darauf achten und sich durch Nachfrage darüber vergewissern, 
daß bei der Vertheilung der Listen kein Wohngebäude und in den Wohngebäuden 
keine Haushaltung oder keine einzelne lebende selbstständige Person übergangen 
wird, und daß auch diejenigen Haushaltungen und einzelnen Personen Zählungs- 
listen erhalten, welche in Gebäuden, die nicht hauptsächlich oder gewöhnlich zu 
Wohnzwecken dienen (wie einzeln liegende Stallungen, Scheunen, Garten= und 
Berghäuser 2c.), wohnen oder ihre regelmäßige oder vorübergehende Schlasstelle 
Auch in Wagen, Hütten, Bretterbnden, Zelten 2c., welche als Wohnung 
dienen (für reisende Schausteller, Feld, Straßen= und Eisenbahnbauarbeiter, 
Wächter 2c.) sind Zählungalisten in erforderlicher Anzahl zur Ausfüllung zu geben. 
8. 7. 
In Gasthöfen und Herbergen, sowie in Anstalten, in denen eine größere An- 
zahl von Personen beisammen wohnt (Erziehungs-, Lehr, und Bildungsanstalten, 
Heil., Pflege= und Kranken:. Versorgungs= und Armenanstalten, Strafanstalten 
und Gefängnisse 2c.), ist die voraussichtlich erforderliche Anzahl von Exemplaren 
der Haushaltungsliste zu geben, welche die gleiche Nummer erhalten und unter sich 
durch den Zusatz von u., b., c. N. unterschieden werden. 
Die Gastgeber und die Vorsteher, Verwalter oder Aufseher der Anstalten sind 
bei Einhändigung der Listen darauf anfmerksam zu machen, daß die Namen der 
Mitglieder ihrer eigenen Haushaltungen in der gewöhnlichen Haushaltungoliste, die 
in der betreffenden Anstalt oder als Gäste in den Gasthöfen ausgenommenen Per- 
sonen aber in den Extrahaushaltungslisten aufzunehmen sind. 
Wohnen in dem Gebäude einer Anstalt mehrere Verwaltungs= und Aussichts- 
personen, die eine eigene besondere Haushaltung haben, so ist für jede derselben 
eine Liste zu bestimmen und mit besonderer Nummer zu versehen. 
Die Gastwirthe sind auch darauf hinzuweisen, daß sie die bei ihnen vom 
30. November auf 1. December übernachtenden Gäste rechtzeitig um die erforderliche 
Auskunft über ihre Personalien ersuchen.
	        
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