Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1871. (32)

88 1871. 
8. 12. 
Bei der Einsammlung der Listen wird der Zöhler sich nochmals darüber ver- 
gewissern, daß kein Gebäude, keine Haushaltung und keine einzeln lebende Person 
übergangen ist, sowie darüber, daß alle Personen, welche in den Wohnungen der 
Haushaltungen oder in den dazu gehörenden Räumlichkeiten (in Nebengebänden, 
Böden- und Speicherräumen 2c.) übernachtet haben oder welche am Vormittag des 
1. December in der Haushaltung eingetroffen und nach der Anleitung zur Haus- 
haltungsliste (3 a Absatz 3) als Anwesende zu verzeichnen waren, wirklich und 
richtig aufgenommen sind. 
Ersforderlichen Falls wird der Zähler einzelne bisher übersehene Mitglieder 
oder Gäste 2c. einer Haushaltung in deren Liste nachtragen, sowie für ihm jetzt 
erst bekannt werdende Haushaltungen besondere Listen ausstellen. 
S. 13. 
Bei Durchsicht der Listen ist insbesondere auch darauf zu achten, daß für die 
Personen, welche aus dem Inhalte der Spalte 4 des Venzeichnisses u als nicht 
für gewöbulich zur Haushaltung gehörend und als nur vorübergehend anwesend zu 
erkennen sind, der Wohnort in Spalte 20 angegeben ist. 
Als solche Personen sind beispielsweise zu betrachten: Gässe, zum Besuch oder 
zur Aushülfe als Krankenwärter, Wartefrauen, zu kurzer Dienstleistung als Nähe- 
rinnen, Tagelöhner 2c. anwesende Personen, im Herumziehen begriffene Hausirer, 
einquartierte und auf bestimmte Zeit beurlaubte Soldaten u. s. w. Auch zum 
Besuch anwesende Familienangehörige und Verwandte, welche anderswo ihre ge. 
wöhnliche Wohnung haben, sind hierher zu rechnen. 
Wohnt die vorübergehend anwesende Person für gewöhnlich in einem anderen 
Hause des Zählungsortes selbst, so ist dieses Haus nach Straße und Hausnummer 
oder sonst genau zu bezeichnen. 
Ebenso ist darauf die Aufmerksamkeit zu richten, daß alle aus der Haus- 
haltung vorübergehend abwesende Personen, d. h. solche Abwesende, welche nicht 
aufgehört haben, Mitglieder der Haushaltung zu sein, in dem Verzeichnisse h 
angegeben sind. 
In dieses Verzeichniß sind beispielsweise einzutragen: die auf Vergnügungs. 
und Geschäftsreisen, auf Besuch, zu Krankenpflege, als Erkrankte in Kranken- 
häusern, auf Tagelohn und in soust kurz vorübergehender Arbeit, als auf bestimmte
	        
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