1871. 61
XXII. Ministerial-Bekanntmachung
vom 31. Juli 1871,
die Anwendung der Vorschriften der Maaß= und Gewichts-Ordnung
vom 17. August 1868 bei Erhebung und Kontrolirung der Brannt-
weinsteuer, sowie bei Gewährung der Steuervergütung
für exportirten Branntwein betreffend.
Nach der Maaß= und Gewichts-Ordnung für den Norddeutschen Bund vom
17. August 1868 dürfen vom Beginne des nächsten Jahres an beim Zumessen
und Zuwägen im öffentlichen Verkehre nur in Gemäßheit der neuen Maah= und
Gewichts-Ordumg gestempelte Maaße, Gewichte und Waagen angewendet werden.
Zur Ausführung dieser Vorschrift in Beziehung auf die Erhebung und Kontro-
lirung der Branntweinsteuer und die Gewährung der Steuervergütung bei der
Ausfuhr von inländischem Branntwein werden folgende Bestimmungen getroffen:
1) Die in den Brennereien vorhandenen, bereits vermessenen oder noch vor
dem 1. Jannar k. Jahres zur Vermessung gelangenden Brennereigerätte und Ge-
faße sollen von den Brennereibesitzern nach näherer Bestimmung der Stenerbehörde
mit der Bezeichnung des Rauminhalts nach Preußischen Quarten und nach Litern
und Literzehnteln versehen werden.
2) Der Nauminhalt der nach dem 1. Jannar k. J. vermessenen Brennerei-
geräthe und Gefäße ist ausschließlich nach Litermaaß zu ermitteln und in vollen
Litern anzugeben.
Vom l. Januar 1872 ab sind sämmtliche Anmeldungen, welche den
Steuerbehörden behufs Erhebung und Kontrolirung der Branntweinsteuer oder
behuss Gewährung der Steuervergütung bei der Ausfuhr von inländischem Brannt-
wein zu machen sind, nur unter Anwendung der in der Maaß= und Gewichts-
Ordnung vom 17. August 1868 zugelassenen Maaßbezeichnungen abzugeben. Diese
Vorschrift findet auch auf diejenigen Betriebsdeclarationen Amvendung, welche vor
dem 1. Januar k. J. abgegeben werden, sich aber auf den Betrieb vom 1. Januar
k. J. ab beziehen.