Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1871. (32)

94 1871. 
Die Ausgleichung des bis dahin während der sett dem 1. Jonuar 1872 
verslossenen Monate — im Vergleich mit den durch die sodaun eintretende definitive 
Untewertheilung nachgewiesenen Steuerbeträgen, zuviel, beziehungsweise zu wenig 
Gezahsten wird, insofern nicht durch Ueberelnkommen der Grundsteuerpflichtigen 
hierauf verzichtet ist, von Amtswegen veranlaßt und erfolgt durch Anrechnung, 
beziehungsweise Ausschlag auf die zunächst fällig werdenden Grundsteuerbeträge 
innerhalb der von den Fürstlichen Landrathsämtern nach Bedürfniß festzusetzenden 
Fristen. 
Für diejenigen Gemeinden und selbstständigen Gutsbezirke, in welchen hier- 
nach elne definikive Untervertheilung der neuen Gundsteuer jeßt noch nicht erfolgt, 
bleibt das Reclamationsverfahren zur Zeit noch ausgesetzt. Die näheren Vor- 
fbriften über das künstige Reclamations-Verfahren bezüglich solcher Fluren werden 
fobterer Bestimmung vorbehalten. 
Rudolstadt, den 15. September 1871. 
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerium. 
v. Bertrab.
	        
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