Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872. 95 
Staat. 
Verwaltungsbezirk. 
Ortschaft. 
Liquidation 
über Kosten, welche im Jahre 18.. durch Maßregeln gegen die Rinderpest ent- 
standen und nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 7. April 1869 auf Reichs- 
sonds zu übernehmen sind. 
Nach den Belägen sowie in calculo geprüft 
und auf Thlr. Sgr. Pf. fest- 
gestellt. 
N. N. 
(Amts-Charakter des mit Prüfung der Liqui- 
dation beauftragten Kalkulaturbeamten). 
Anmerkungen. 
#a) die Liquidationen sind nach Ortschaften getrennt aufzustellen. Bei Ein- 
sendung mehrerer Liquidationen an das Reichskanzler-Amt ist die Beifügung 
einer Zusammenstellung der für die einzelnen Ortschaften sich ergebenden 
Kosten erwünnscht. 
b) Kosten aus verschiedenen Jahren dürfen nicht in eine Liquidation zusammen- 
gestellt werden; die Bezeichnung des Jahrganges richtet sich nicht nach der 
Zeit der Zahlung, sondern nach der Zeit der Entstehung der Kosten. 
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