Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

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1872. 
c) Es sind amtlich zu bescheinigen die Beläge: 
1) über die Vergütungen für gefallene und getödtete Thiere hinsichtlich 
der rechtzeitig erfolgten Anzeige (§. 4 des Gesetzes vom 7. Apiil 
1869, S. 11 der zur Ausführung dieses Gesetzes unterm 26. Mai 
1869 erlassenen Instruktion), sowie darüber, daß sich unter den 
gefallenen Stücken keine befunden haben, welche innerhalb 10 Tagen 
nach erfolgter Einfuhr oder nach Eintrieb über die Reichsgrenze 
gefallen sind (S. 3 alin. 2 des Gesetzes), 
über die durch Taxatoren festgestellten Entschädigungsbeträge hinsichtlich 
der erfolgten Verpflichtung der Taxatoren, « 
)übekAtbeitsleistnngenhinsichtlichderekfolgtcaLcistungenunddct 
Angemessenheit der Arbeitslöhne, 
) über Anschaffungen hinsichtlich der Angemessenheit der Preise, der 
Nothwendigkeit der Anschaffung und der erfolgten Verwendung. 
d) Ueber die Kosten militärischer Hülfe (S. 14 des Gesetzes) sind besondere 
Laquidationen aufzustellen. 
* S
	        
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