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14) In §. 33 soll der zweite Saß lauten wie folgk:
„Bei der dem Postwagen zu gebenden Stellung ist, soweit der Bahn-
betrieb dies gestattet, auf die Bedürfnisse des Postdienstes Rücksicht zu
nehmen; ebenmäßig ist die Verwendung des Postwagens als Schuß-
wagen thunlichst zu vermeiden.“
15) In §. 39, Absatz 2, Zeile 1 muß es statt „siehenden heißen „fahrenden.“
16) §. 45 erhält am Schlusse des ersten Absatzes folgenden Zusatz:
„ Auf die württembergischen Bahnen finden diese Bestimmungen nur
mit den Modifikationen Anwendung, welche das dort bestebende Weichen-
system, nach dem Ermessen der Königlich württembergischen Regierung
erfordert.“
17) Im §. 52 tritt an die Stelle des zweiten Absatzes das Folgende:
„Es ist untersagt, die Bamieren oder sonstigen Einfriedigungen eigen-
mächtig zu öffnen, zu überschreiten, oder zu besteigen, oder etwas
darauf zu legen oder zu hängen.“
18) In §. 57, Zeile 2 wird hinter „Viehheerden“ eingeschaltet „und Führer
von Lastthieren.“
19) In §. 58, Zeile 3 ist hinter „Steinen“ einzuschalten: „Holz und sonstigen
Sachen.“
20) In 8. 61 erhält der zweite Sat folgende Fassung:
„In jedem Personenzuge müssen Coupös zweiter und wo thunlich auch
dritter Klasse für Nichtraucher vorhanden sein.“
21) In §. 62, Zeile 1 wird hinter „Hunde“ eingeschaltet: „(vorbehaltlich der
Bestimmung in §. 22, Absaß 1 des Betriebs-Reglements).“
22) §F. 67 erhält am Schlusse folgenden Zusatz:
„Den einzelnen Bahnverwaltungen bleibt es unbenommen, für ihren
Bereich Milderungen in den vorbezeichneten Bestimmungen eintreten
zu lassen.“
23) In §. 72 soll
) Ziffer 3 lauten:
„Die Betriebsinspektoren, Betriebsbauinspeftoren, Betriebskontroleure
und Oberzugmeister;"