6 1872.
8. 11.
ersr1 Briefe mit Werthangabe (Gold, Silber, Papiergeld,
Werthpapieren u. s. w.) müssen mit einem haltbaren Kreuzcouvert versehen und mit
fünf gleichen Siegeln gut verschlossen sein.
I Geldstücke, welche in Briefen versandt werden, müssen in Papier oder der-
gleichen eingeschlagen, und innerhalb des Briefes so befestigt sein, daß eine Verän-
derung ihrer Lage während des Transportes nicht stattfinden kann.
Il Schwerere Geldsendungen sind in Packete, Beutel, Kisten oder Fässer fest
zu verpacken.
IV Sendungen bis zum Gewichte von 4 Pfund, sofern der Werth bei Papier=
geld nicht 3000 Thaler oder 5000 Gulden und bei baarem Gelde nicht 300 Thaler
oder 500 Gulden übersteigt, dürfen in Packeten von starkem, mehrfach umgeschlagenem
und gut verschnürtem Papier eingeliefert werden.
V Bei schwererem Gewichte und bei größeren Summen muhß die äußere Ver-
packung in haltbarem Leinen, in Wachsleinwand oder Leder bestehen, gut umschnürt
und vernäht, sowie die Naht hinlänglich oft versiegelt sein.
VI Geldbeutel und Säcke, welche nicht in Fässem u. s. w. versandt werden,
können in dem Falle aus einfacher starker Leinwand bestehen, wenn das Geld darin
gehörig eingerollt, oder zu Päckchen vereinigt enthalten ist. Andernfalls müssen die
Beutel aus weniastens doppelter Leinwand hergestellt sein. Die Naht darf nicht
auswendig und der Kropf nicht zu kurz sein. Da, wo der Knoten geschürzt ist,
und außerdem über beiden Schnur- Enden muß das Siegel deutlich aufgedrückt sein.
Die Schnur, welche den Kropf umgiebt, muß durch den Kropf selbst hindurch ge-
zogen werden. Dergleichen Sendungen sollen nicht über 50 Pfund schwer sein.
VII. Die Geldkisten müssen von starkem Holz angefertigt, gut gefügt und fest
vernagelt sein, oder gute Schlösser haben; sie dürfen nicht mit überstehenden Deckeln
versehen, die Eisenbeschläge müssen fest und dergestalt eingelassen sein, daß sie andere
Gegenstände nicht zerscheuern können. Ueber 50 Pfund schwere Kisten müssen gut
bereist und mit Handhaben versehen sein.
VIII Die Geldfässer müssen gut bereift, die Schluhreisen angenagelt und an
beiden Böden dergestalt verschnürt und versiegelt sein, daß ein Oeffnen des Fasses
ohne Verletzung der Umschnürung oder des Siegels nicht moglich ist.