Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

106 1872. 
bezeichnenden Zeitpunkte in das Local des Katasteramtes zu schaffen sowie auch die 
Rücksendung auf Kosten und Gefahr der Gemeinden geschieht. 
Ferner haben die Gemeindevorstände und die Inhaber selbsistandiger Guts- 
bezirke im Monat Januar jeden Jahres eine Nachweisung der in dem betreffenden 
Gemeinde= oder Gutsbezirke im abgelaufenen Jahre bewohnbar beziehungsweise nutz- 
bar gewordenen neuerbauten oder in ihrer Substanz veränderten Gebäude dem Ka- 
tasteramte vorzulegen. 
Rudolstadt, den 15. März 1872. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerlum. 
v. Ketelhodt.
	        
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