1872. 1
J.
Anweisung
für das Verfahren bei der Fortschreibung der
Grundsteuerbücher und Karten.
A. Allgemeine Bestimmungen.
8. 1.
Um die bei Veranlagung der Grundsteuer aug sertigten Grundstenerbücher (S. 7
des Grundsteuer-Gesetzes), sowie die durch die Landesvermessung hergestellten
Karten bei der Gegenwart zu erhalten, * sowohl in dem beim Katasteramte,
als in den bei den Gemeindevorstinden aufzubewahrenden Exemplare alle Veränderungen
nachzutragen, welche dadurch enist
n den eszemihnmoberhällusse ein Wechsel eintritt;
bioher grundsteuerfreie Grundstücke (§. 5 des Gesehen) in die Klasse der Grund-
steuerpslichtigen, oder
3) bisher uunssteurrpsichige Grundstücke in die Hasse der steuerfreien übergehen;
4) besteuerungsfähige Ländereien neu entstehen, ode
5) bereits besteuerte Landereien ganz oder che hceise untkergehen oder bleibend
ragenofäh werden
Grundstücke mit Grbänden behb werden und in die Klasse der Hosstellen
(. 5 der Anweisung für das Verfahren bei Ermittelung des Reinertrags der
r. Geseh- Eammung 1868, Seite 392) übergehen, oder um.
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7) guun durch Abbruch, Einsturz, Brand u. s. w. der auf denselben befind-
n Gebäude aus der Klasse der Hosstellen ausscheiden;
8) die Grenzen der Gemeinde= und selbstständigen Gutsbezirke oder die Landes.
grenzen berichtigt, beziehungsweise verlegt werden;
Fürstl. Schw.-Rudolsle Gesetzzammlung XXKXIIl. 1