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9) materielle Irrthümer von den Behörden entdeckt oder von den Betheiligten
nachgewiesen werden.
8. 2.
Als materil3. Jurthümer (§ 1 Nr. 9) sind insbesondere folgende Versehen in
Betracht zu ziehe
1) wenn Einadstage nicht bei demjenigen Gemeinde- oder selbstständigen Guts-
bezirke veranlagt worden sind, welchem sie angehören;
2) wenn Grumdstücke zwei- 4 — oder
3) gar nicht krnlagt worden ;
4) wenn die in der boneren addn dem Flurbuche u. s. w. enthaltene
Angabe über die Culturart oder Bonitälsclasse eines tnlans mit der be-
treffenden Angabe im Einschätungscoupon nicht übereinstimmt;
5) win bei den ausgeführten Berechnungen ein offenbarer Fehler untergelau-
60) won hrundsteuerpflichtige Grundstücke nicht zur Steuer herangezogen, oder
umgekehrt von der Grundsteuer gesetzlich srei zu lassende Grundstücke der Steuer
unterworfen worden sind.
B. Aufnahme der Veränderungen.
S. 3.
Die Grundeigenthümer oder die statt deren zur Enkrichtung der Grundsteuer ver-
bundenen Personen sind verpflichtet, die im §. 1 zu 1 bis 7 bezeichneten Verände-
rungen an leien und die zur Berichtigung der Grundskeuerbücher und Karten erfor-
derlichen Unterlagen beizubringen, bes ei die Herbeischaffung der letzteren auf
ihre Kosten bewirkt wird. (S. 9 des Gesetzes.)
Bei erfolgter Anlepung neuer —* Veränderung vorhandener Eisenbahnen, Chausseen,
Wege, Kanäle u. vesge M. haben die Eigenthümer dieser Anlagen die Fortschreibungs-
malerilien beizubringen
5„Selhignd, der im §. 1 zu 8 und 9 bezeichneten Veränderungen ist in
allen * die Berichtigun #. ebendaselbst unter 1 bis 3 bezeichneten Verände-
rungen aber nur, wenn die #eperr im Wege einer Ablösung von Reallasten oder
einer Gemeinheitstheilung herbeigeführt worden sind, von Amtswegen zu veranlassen.
C. 4.
Die Anmeldung der stattgefundenen Eigenlhums- und sonstigen Veränderungen
(. 1) muß entweder mündlich zu Protocoll oder schriftlich bei dem Kalasteramte er-
folgen.