Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

64 1872. 
2. An- II- ds- 
NIU 
Ists-I muss-a 
sobald-Ia- 
§12 
Für Gemeindebezirke ., in denen eine umfassende Veränderung des. Beüitstandes 
durch Ausführung einer Gemeinheitötheilung stattgefunden hat, dergestalt: daß behufs 
deren Fortschreibung eine Berichtigung fast sämmilihen Eintragungen des Flurbuchs 
und der Mutterrolle erforderlich sein würde, sind auf Grund des bestätigten Gemein- 
beitstheilungsrezesses u und der zu demselben gehörigen Karten, nach den bestehenden Vor- 
schriften, neue Flurbücher, Mutterrollen, Artikelverzeichnisse und Karten, nach näherer 
Anordnung des Fürstlichen Ministeriums, Finanzabtheilung, welches die neuen Grund- 
steueranlagen zu bestätigen hat, anzufertigen. 
8. 13. 
Bei der mündlichen Anmeldung des in den Eigeuhimnoperhältnissn Eines 
Grundstücks staltgesundenen Wechsels zu Protocoll hat der Erwerber entweder 
* 9 gerichtliche Urkunden, welche nachweisen, daß das Eigenthum zur dem fortzu- 
schreibenden Grundsiũce von dem in der Muklerrolle eingetragenen Eigenthümer 
auf ihn — den Erwerber — übergegangen ist, oder 
. eine von einer öffenklichen Behörde oder einem zur Führung eines Dienstsiegels 
(orechtigten Beamten unter Beidrückung des Dienstsiegels bogianige Erklärung 
des in der Mutterrolle eingetragenen Eigenthümers, daß er in die Fom chreibung 
des Grundstücks auf den Aanch des Erwerbers willige, vorzulegen oder endlich 
) den in der Mutterrolle eingetragenen Eigenthümer behuss Einwilligung in die 
Ferttschreibung mit zur Stelle zu bringen. 
Den gerichtlichen Urkunden (zu n) können für den vorliegenden Zweck gleich ge- 
achlet werden solche Privaturkunden, gegen deren Glaubwuͤrdiglel ein begruͤndeler Zwei- 
sel nicht obwaltet. 
8 1r. 
Ersolgt die Anmeldung des Eigenthumswechsels schriftlich durch den Erwerber, 
so müssen der Anmeldung entweder die den Eigenthumsübergang nachweisenden Urkun- 
den beigefügt (§. 13 zu a), oder es muß die nach Vorschrift des §. 13 zu beglau- 
bigte Einwilligung des in der Mutterrolle eingetragenen Eigenthümers in die Fort- 
schreibung des Grundstücks auf den Erwerber beigebracht werden. 
8. 15. 
Hat der Erxverber das fortzuschreibende Grundstück nicht von dem in der Mutker, 
rolle eingelragenen Eigenthümer unmittelbar überkemmen, ist dasselbe vielmehr inzwischen 
schon in anderer Hand gewesen, so hat der Erwerber, wenn er weder Urkunden der im 
13 zu n gedachten Art über den Zwischenwechsel im Besitz, noch die nach Vorschrift 
des §. 13 zu b beglaubigten Einwilligungen sämmtlicher Zwischenbesiter in die Fort.
	        
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