1872. 114.
Erwerbers in Spalte 15 beziehungsweise 15, 13, 19 die Nummer des Artikels beige—
fügt, auf welchem die bisher besesstnen Grundstück desselben sich verzeichnet finden.
Kommt der Erwerber noch nicht in der Mutterrolle vor und erwirbt derselbe
auch nicht einen in der Mutterrolle bereits vorhandenen Artikel, so werden die letzt-
gedachten Spalten einstweilen mit den Buchstaben N. E. (Neuer Eigenthümer) unter
der Linie ausgefüllt und wird später bei der Uebertragung in die Mutterrolle (§. 51)
die Nummer des neuen Artikels darüber auf die Linie geschrieben.
Führen verschiedene Grundeigenthümer in der nämlichen Gemeinde u. s. w. gleich-
lautende Familien= und Vornamen, so sind solche unter Angabe des Standes, det Ge-
werbes, der Hausnummer oder in sonst genau zu bezeichnender Weise so vollständig
aufzunehmen, daß das Auffinden derselben darnach sicher geschehen kann.
8. 24.
Den Protocollen (88. 19, 28) sind die neben denselben geführten Verhandlungen,
die etwaigen zu letzteren gehörigen Behändigungsscheine, die schriftlichen Anmeldungen,
die Vorladungen u. s. w. als Beläge beizufügen.
Die Beläge sind ordnungsmäßig zu nummeriren und zu heften.
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Bei Führung des Fortschreibungsprotocolls A ist der bisherige Bestand der 3 Jortscrei.
bun gsprotocoll
Grundstücke gleichlautend mit der Mutterrolle aus dieser in die Spalten 2 bis 14 des # (hber igen.
thumsverände-
Protocolls A (§. 19 zu a) zu übernehmen. rungey.
8. 26.
Geht ein ganzer Artikel der Mutterrolle auf einen andern Eigenthümer über, so
ist der bisherige Bestand des Artikels nur summarisch in das Protocoll einzutragen.
S. 27.
In Betreff der Grundstücke, welche durch Theilung, Grenzregulirung oder aus 1.,
sonstigem Anlasse eine Veränderung in ihrer Form erleiden, haben die Grundeigen= 2 lüber die-
thümer auf ihre Kosten (F. 3) entweder rungen.
a) vorschrsisihnnn angefertigte Vermessungsacten beizuschaffen, oder
b) die Herstellung der Vermessungsacten bei dem Katasteramte beziehungsweise
Bezirksfeldmesser in Antrag zu bringen.
F. 28.
Die Anträge auf Ausführung der Vermessungen (F. 27 zu b) sind in die nach #muser
dem anliegenden Muster V. zu führende Vermessungsanmeldenachweisung aufzunehmen.
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