1872. 13.
grenzen, oder Ausklärung von materiellen Irrthümern in Zugang tretenden grundsteuer-
bflichtigen Grundstücke, sind ihrem Reinertrage entsprechend, und zwar nach dem fesl-
stehenden Steuer-Procentsatze mit Grundsleuer zu belegen.
KC. 34.
Wenn Grundstücke mit Gebäuden besebt werden und demzufolge die Grundflächen
der letzteren und die zugehörigen Hofräume in die Classe der Hosstellen übergehen,
oder wenn mit Gebäuden besetzte Grundstücke durch Abbruch, Einsturz, Brand, 2c. der
Gebäude aus der Classe der Hofstellen ausscheiden (Nr. 6 und 7 im F. 1 dieser An-
weisung), so ist nach dem darnach zu berechnenden Neinertrag, soweit es sich um steuer-
pflichtige Grundstücke handelt, die Grundsteuer anderweit festzustellen.
8. 35.
Außer in den Fällen des §. 1 Nr. 7 dieser Anweisung bedarf es einer besonde,
ren Ermittelung des Reinertrags nur für die neuentstandenen oder in Folge Verände-
rung oder Berichtigung der Landesgrenzen, oder Aufklärung ven materiellen Jrrthümern
in ##n tretenden, sowie für die nach Nr. 2 und 3 im K. 5 des Gesetzes von der
Grundsteuer besten iirwesen bisher nicht eingeschätzten Grundslücke, während in den
Fällen des §. 1 6 dieser Anweisung der Reinertrag lediglich nach dem feltstehen-
den Tarifsahe 1½ — zu berechnen ist.
Die Ermittelung des Reinerkrags sent durch das Katasteramt.
Es sind in der Regel einzuschähen:
u) die aus der Classe der Hosstellen ausscheidenden Grundsticke wie die Nachbar-
grundstücke, falls aber leßtere nur Hofstellen sind, in die ihrer Lage und ihrer
Beschaffenheit entsprechende Culturart und Classe;
5) #bschnitte von WWg Kunststraßen, 288 Pinsen und sonstigen, im
9 5 zu 2 und 3 des Gesetzes vom 8. Juli 1868 gedachten Grundstücke,
welche aus der Classe der grundsteuerfreien in * der grundsleuerpslichtigen
Wiesgettein sind, desgleichen die neuenkstandenen, sowie die in Folge Verände-
rung oder Berichtigung der Landesgrenzen oder Aufklärung von materiellen
Frhünemn in Zugang tretenden Flächen, ebenfalls wie die anliegenden Grund-
ickt
(5. 15 und beziehungsweise §. 14 der Allgemeinen Grundsätze für die Abschätzung.
des zueier der Liegenschaften vom 13. August 1868 — Gesetzsammlung Seite 106.)
Falls es sich um die Einschätzung umfangreicherer Flächen handelt, oder sonst
: obwalten, kann das Fürstliche Ministerium, Finanzabtheilung, eine Ein-
schhun nach Maß gabe des Classisicationstarife und Prototolls, sowie der Muster-
Whuhi (§§. 15— 17 der Anweisung für das Verfahren bei Ermittelung des Rein-