Eintragung in
das Protocoll.
I. Mittheilung
der Ergebnisse
der behufs Fest-
N-
stellung der For#r#
und Bestandsver-
änderungen vor-
genommenen Er-
mittelungen an
die Betheiligten.
Muster VI.
14% 1 8 7 2.
ertrags der Liegenschaften vom 13. August 1868, Gesetzsammlung Seite 392) even—
tuell durch Zuziehung eines Sachverständigen anordnen, und darnach die Feststellung
des Reinertrags bewirken lassen.
8. 36.
Die bei Veränderung oder Berichtigung der Grenzen der Gemeinde= oder selbst-
ständigen Gutsbezirke aus dem einen dieser Bezirke in den anderen unverändert über—
gehenden Flächen werden mit dem für sie nachgewiesenen Reinertrage und der darnach
veranlagten Grundsteuer ebenfalls unverändert übernommen.
S. 37.
Nach Maßgabe der bewirkten Feststellungen (88. 32 bis 35) und — soweit die
betreffenden Veränderungen zugleich mit einer Formveränderung verbunden — mit
Benutzung der Ergebnisse der ausgeführten Vermessungen (88. 27 — 30) erfolgt die
Eintragung der Bestandsveränderungen in das Fortschreibungsprotocoll C (F. 31.)
8. 38.
Die Ergebnisse der behufs Feststellung der Form= und Bestandsveränderungen
vorgenommenen Ermittelungen 2c. (F§. 27 bis 37) hat das Katasteramt den in Spalte
15 des Fortschreibungsprotocolls B beziehungsweise Spalte 21 des Fortschreibungs-
protocolls C eingetragenen Grundeigenthümern durch Zufertigung eines Auszugs aus
den genannten Protocollen gegen Behändigungsschein, mit dem Hinzufügen zur Kennt-
nißnahme mitzutheilen, daß etwaige Einwendungen gegen die Richtigkeit der Vermes-
sungen, Einschätzungen und Berechnungen 2c. binnen einer Präclusivfrist von vierzehn
Tagen — vom Tage des Empfangs des Auszugs ab gerechnet — unter Angabe der
Gründe und Rückgabe des Auszugs, bei dem Katasteramte mündlich zu Protocoll oder
schriftlich anzubringen seien, widrigenfalls mit der Fortschreibung vorgegangen wer-
den würde.
S. 39.
Die Ausfertigung des Auszugs (F. 38) erfolgt mit Benutzung des anliegenden
Musters VI.
Der Auszug muß alles enthalten, was erforderlich ist, um dem Betheiligten
einen vollständigen Ueberblick über die ihn berührenden Ergebnisse der Vermessung
u. s. w. zu verschaffen.
Sofern hierdurch bei umfangreichen, die Grundstücke einer größeren Zahl von
Eigenthümern gemeinschaftlich berührenden Veränderungen, beispielsweise bei belang-
reichen Dismembrationen, die den einzelnen Betheiligten zuzufertigenden Auszüge eine