1872. 1
beginnen und dieselbe für den letzten Gemeinde, beziehungsweise selbsiständigen Guts-
bezirk saäl am 1. März des folgenden Jahres zu bendigen,
Berichtigung der Bücher eines Gemeinde- oder sel bsttändigen Gutobezirks
muß — Feinscheot ich der Ansertigung der Artikelzusammenstellung (§. 54) vollstäudig
abgeschlossen sein, bevor . der Berichtigung der Bücher für einen anderen derartigen
Bezirk kwübergegangen n wird.
erichtigung der Bücher schließt sich die Berichkigung der bei dem Ka-
tasteramte beruhenden Karten (s. 62), welche es bis zum 1. Mai des folgenden Jah-
res beendigen muß.
8. 47.
Ferner hat das Katasteramt das im Besitze der Gemeinden befindliche Exemplar
der Grundsteuerbücher und Karten ebenfalls zu berichtigen, und diese Arbeit spätestens
bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem im letzten Absatze des 8. 46 bezeichneten
Aemn¾ vollständig zu beendigen.
Behufs dieser Berichtigung, welche selbst kosteufrei erfolgt, hat der Gemeindevor-
stand, auf eigene Gefahr und Kosten, zu dem ihm vom Katasteramte zu bezeichnenden
Zeitpunkte das fragliche Exemplar der Bücher und Karten in das Local des Kataster-
amtes " schaffen, sowie auch die Rücksendung auf Kosten und Gefahr der Gemeinden
eschieht
beschie Da 6 Katasteramt darf, bei Vermeidung von Ordnungsstrafen, die Bücher und
Karten einer Gemeinde längstens vier Wochen, vom Tage des Empfanges an gercchnet,
behufs der Berichtigung an sich behalten.
Ueber den Empfang der Bücher und Karten hat das Katasteramt eine Bescheini-
hung huezustlen, welche der Gemeindevorstand beim Rückempfange derselben zurückzu-
geben
KS. 48.
Die Berichtigung der Bücher erfolgt 88 und 47) auf Grund der abge-
schlossenen Forischreibungoprotorol A, V. C S. 14).
Bei enheit der Berichtigung * fönmiüche auf der linken Seite der
Forschrihmgssrptooole A, B. C befindlichen Eintragungen ihrem ganzen Umfange
nach mit dem betreffenden Inhalt der zu berichtigenden Bücher seien verglichen
werden. Darauf ist zuerst die döschung (Abschreibung) und endlich die neue Eintra-
gung GBushrrstung vorzunehmen
ei der Löschung (Abschreibung) müssen alle Streichungen der in der Mutterrolle,
dem eisee und dem Artikelverzeichniß enthaltenen Eintragungen sauber, mittelst hori-
zontaler Linien, am Lineal und so ausgeführt werden, daß das Gestrichene lesbar bleibt.
Alle Streichungen und Nachtragungen werden
Fursll. Schw.-Rudolst. Gesesammlung XXXIII. 3