Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

22 a. 1872. 
D) Ist ein Artikel wegen Mangels an Raum (. 51) umgeschrieben worden, so 
wird die bisherige Arkikelnummer (Spalte 5) gestrichen und die neue Artikel- 
nummer daneben geschrieben. 
4) Sind nur einzelne Parzellen, jedoch ohne Veränderung in ihrer Form, auf 
einen anderen Eigenthümer übergegangen, so wird in Bezug auf den Namen 2c. 
des bisherigen Eigenthümers, wie zu a angegeben, verfahren, außerdem aber 
der Artikel des bisherigen Eigenthümers (Spalte 5) durchstrichen und die Ar- 
tikelnummer des gegenwärtigen Eigenthümers daneben geschrieben. 
Sind bisher grundsteuerpflichtige Grundstücke ohne Veränderung ihrer Form 
dadurch, daß sie in das Eigenthum des Staaks übergegangen sind, grundsteuer- 
frei geworden, so werden im Flurbuche — neben den erforderlichen Berichtigun- 
den der Spalten 7 und 8 eveniuell auch der Spalte 5 — ihre Flächeninhalte 
und Reinerträge in Spalte 12 und 13 durchstrichen und in Spalte 14 bezie- 
hungsweise 15 eingetragen. 
Andererseits sind die Flächeninhalte und Reinerträge solcher Grundstücke, welche 
aus dem Eigenthume des Staats ausgeschieden und in die Categorie der steuer- 
pflichtigen Liegenschaften übergetreten sind, aus den Spalten 14 und 15 in 
die Spalten 12 und 13 des Flurbuchs zu versetzen. 
6) Sind wegen ihrer Benutzung zu öffentlichen Zwecken ertraglose Grundstücke 
(Categorie C, §. 19), ohne daß eine Veränderung in ihrer Form stattgefunden 
hat, Frundsteuerpslichtig geworden, so wird in Spalte 7 und 9 des Flurbuchs 
die seitherige Bezeichnung und in Spalte 16 beziehungsweise 17 der Flächen- 
inhalt durchstrichen, dagegen — unter gleichzeitiger Ausfüllung der Spalte 5 — 
in Spalte 10 bis 13 die gegenwärtige Culturart, Classe, der Flächeninhalt 
und Reinertrag eingetragen. 
h) Sind dagegen bisher grundsteuerpflichtige Grundstücke ohne Veränderung ihrer Form 
durch Verwendung zu öffenklichen Zwecken ertraglos geworden und in die Ca- 
tegorie C (S. 19) übergetreten, so werden die bezüglichen Eintragungen in 
Spalte 5 bis 13 durchstrichen und wird in Spalte 7. 9 und 10 die nun- 
mehrige Bestimmung der Grundstücke über der seitherigen Eintragung, sowie 
in Spalte 16 beziehungsweise 17 der Flächeninhalt eingeschrieben. 
In aähnlicher Weise (wie zu g und h) ist zu verfahren, wenn biseher von der 
Grundsteuer befreile, zur Categorie B (C. 19) gehörige Grundstücke durch Ver- 
wendung zu öffentlichen Zwecken erklraglos werden; desgleichen wenn umgekehrt 
zriragin Grumstücke der letzteren Ark zwar aufhören, ertragsunfähig zu sein, 
aber in die Categorie B der Liegenschaften übertreten. 
K) Ist eine bisher als Hosstelle registrirte Parzelle ohne Veränderung ihrer Form 
aus der Classe der Hosstellen ausgeschieden, so wird die Dczeichung „Hof- 
stelle“ in Spalke 10, sowie der Reinertrag in Spalte 13 beziehungsweise 
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