Mat vii.
260. 1872.
theilung, dem Katasteramte zugehenden näheren Weisungen in der Heberolle zu be-
rechnen (§. 6 der Anweisung IV.).
8. 67.
Die abgeschlossenen und von ihm vollzogenen Heberollen, nebst den betreffenden im
) 62 erwähnten Zusammenstellungen beziehungsweise den etwaigen nach Vorschrift des
45 dieser Anweisung oder §. 39 der Anweisung IIl ausgestellten Bescheinigungen
hat das Katasteramt alsbald nach ihrer Fertigstellung nach und nach dem Fürst-
lichen Ministerium, Finangabiheilung einzureichen, und zwar dergestalt, daß die letzte
Heberolle spältestens am 1. März bei dem Färhlichen Ministerium, Finanzabthei-
lung, eingeht.
S. 68.
Auf Grund des Abschlusses der Heberollen (5. 65) beziehungsweise der Artikelzu-
sammenstellungen (§F. 54) hat das Katasteramt eine Uebersicht des Bestandes der
Liegenschaften und der davon zu entrichtenden Grundsteuer — zugleich mit der im
8. 53 der Anweisung Ill vorgeschriebenen Uebersicht des Bestandes an Gebäuden 2c.
und der im §. 7 der Anweisung IV vorgeschriebenen Nachweisung des Sollaufkommens
u Grund= und Gebäudestener — nach dem beiliegenden Muster VlII aufzustellen,
und bei Einreichung der letzten Heberolle des betreffenden Steuerdistricts an das Fürst-
liche Ministerium, Finanz-Abtheilung, (§F. 67) mit vorzulegen.
K. 69.
Das Fürstliche Mmisteiun Ninein. führt die Prüfung der Nichtigkeit
der eingereichten Heber n (8. 6 Grund des bei ihm zu führenden Hauptcon-
trolbuchs und der im . ½ Tashe 4n nn herbei., bewirkt deren Fest-
sebung und veranlaßt demnächst das Weitere gemäß §. 8 der Anweisung V.
Gleichzeitig fertigt das Fürstliche Ministerium, Finanzabtheilung, die im §. 67
gedachten Zusammenstellungen und Bescheinigungen dem Katasteramte wieder zu.
E. Ablieferung und Prüfung der Fortschreibungsverhandlung
S. 70.
Spätestens am 15. Mai eines jeden Jahres sind die im Laufe des vorangegangenen
Jahres entstandenen und zum Abschlusse gebrachten Fortschreibungsprotocolle nebst
sämmtlichen dazu gehörigen Unterlagen, den Vermessungsacten, den Artikelzusammen-
siellungen (§. 54). den etwaigen nach Vorschrift des §. 45 ausgestellten Bescheinigungen
u. s. w. (Fortschreibungsverhandlungen) — nach Gemeinde oder selbstständigen Guts-