1872. 274
bezirken gelrennt — geordnet und geheftet mit einem speciellen Verzeichniß derselben
von dem Katasteramte dem Fürstlichen Ministerium, Finanzabtheilung zu überreichen.
S. 71
Das Fürstliche Ministerium, Finanzabtheilung, unterwirst die eingereichten Fort-
schreibungsverhandlungen (§. 70) einer sorgfältigen Prüfung in formeller und materieller
Beziehung und nimmt über den Besund ein Prüfungsprotocoll auf.
Allgemeine Erinnerungen und solche Bemerkungen, welche nur zur künftigen Be-
achtung dienen, werden am Schlusse des Protocolls aufgeführt.
8. 72.
Bei der Prüfung der Fortschreibungsverhandlungen ist u. A. insbesondere zu beachten:
a. der Abschluß,
b. die Angabe des Titels beziehungsweise der Versügung, worauf die Verände-
rung beruht,
die vorschriftsmäßige Auerkennung des Eigenthumswechsels rc. seitens der
Betheiligten, sowie die hierauf bezüglichen Vollmachten, Vorladungen rc.,
die Uebernahme der in den Supplementen und den Protocollen nachgewiesenen
Steuerobjecte,
. die erfolgte Aufnahme 2c. der mit den ausgenommenen Veränderungen der
Gebäudesteuerrollen correspondirenden Veränderungen der Grundsteuerbücher.
(§. 10 Absah 3.)
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5. 73.
Das Prüfungsprotocoll wird mit den betreffenden Verhandlungen dem Kataster-
jamte zur Beantwortung beziehungsweise Erledigung der gegogenen Erinnerungen inner-
balb einer angemessen zu stellenden Frist zugefertigt.
Das Katasteramt hat die Art und Weue der Erledigung den Bemerkungen
8 enũber kurz und bestinimt anzugeben und das Protocoll nebst den Acten dem Fürst-
8* Ministerium, Finanzabtheilung, zur Superrevision wieder einzureichen, welches
die sich dann noch ergebenden Anstände durch das Katasteramt eventuell auf dessen
Kosten untersuchen und berichtigen läßt.
S. 4.
Nach erfolgtem vollständigen Abschluß der Fortschreibungsverhandlungen und Er.
ledigung der bei deren Prüfung gesundenen Anstände werden die Ersteren in dem Archiv
des Fürstlichen Ministeriums, Finanzabtheilung, niedergelegt.