10 1872.
u. s. w. Anstriche, Durch= und Unterstreichungen, sowie nachträgliche Correcturen
bloßer Druckfehler sollen jedoch gestattet sein, soweit diese Zusätze nicht etwa bestimmt
sind, eine briefliche Mittheilung zu ersetzen.
X Auf der innern oder äußern Seite des Bandes dürfen Zusätze irgend
welcher Art, welche keinen Bestandtheil der Adresse bilden, sich nicht befinden, mit
Ausnahme des Namens, der Firma, sowie des Wohnortes des Absenders.
XI Unter die verbotenen Zusätze ist das Coloriren von Modebildern, Land-
karten r2c. nicht zu rechnen; die Bilder und Karten dürfen aber keine Handzeichnung,
sondern müssen durch Holzschnitt, Lithographie, Stahlstich, Kupferstich, Photographie
u. s. w. hergestellt sein.
XI. Bei Preiscouranten, Courszetkeln und Handels-Circularen ist, außer den
nach Abs. IX anwendbaren Zusätzen, die handschriftliche Eintragung und Aenderung
der Preise, sowie des Namens des Reisenden gestattet.
XIII Den Büchern kann eine den Preis betreffende Rechnung beigefügt
werden. Auch ist gestattet, in die Bücher eine Widmung handschriftlich einzutragen.
AIVx Den Coreckurbogen können Aenderungen und Zusätze, welche die Cor=
rectur, die Ausstattung und den Druck betreffen, hinzugefügt, auch kann denfelben
das Manuscript beigelegt werden. Die bei Correcturbogen erlaubten Zusätze können
in Ermangelung des Raumes auch auf besonderen, den Correcturbogen beigefügten
Zetteln angebracht sein.
XV. Bei den Bücherzetteln ist die Vorderseite nur für die Adresse bestimmt;
auf der Rückseite ist die handschrifkliche Eintragung des Werkes w. (Bücher, Zeit-
schristen, Bilder und Musikalien), sowie das Durchstreichen oder Unterstreichen der
Vordrucke gestattet.
XVI Duucksachen müssen frankirt sein. Zur Frankirung sind thunlichst Pofl-
werthzeichen zu verwenden.
XVII Unfrankirte oder unzureichend frankirte Sendungen zum Gewichte über
250 Grammen bis 1 Pfund, sowie Sendungen von diesem Gewichte, welche den
Versendungs-Bedingungen nicht entsprechen, sind an den Absender zurückzugeben bz.
als unbestellbar zu behandeln.
n ne t XVII. Als extraordinaire Zeitungsbeilagen im Sinne
gegenwärtigen Reglements sind solche dem Abs. 1 entsprechende Duucksachen anzu-
sehen, welche nicht nach Format, Papier, Druck oder sonst Bestandtheile derjenigen
Zeitung oder Zeitschrift bilden, mit der die Versendung erfolgen soll. Die