1872. it
betreffenden Drucksachen dürfen nicht mit der Zeitung oder Zeitschrift in einem und
demselben Verlage gedruckt sein, noch darf der Verleger für deren Inhalt Insertions-
Gebühren erhoben haben.
XIX Die Versendung extraordinairer Beilagen mit Zeitungen und Zeitschriften,
welche durch die Post debitirt werden, geschieht nur auf jedesmaligen Antrag des
Verlegers nach Maßgabe der von der Postverwaltung näher festzuseenden Be-
stimmungen.
XX Die als extraordinaire Zeitungsbeilagen zu versendenden Drucksachen
dürfen einzeln nicht über einen Bogen stark, auch nicht gehestet, brochirt oder ge-
bunden sein, sondern müssen, wenn sie aus mehreren Blättern bestehen, in der
Bogenform zusammenhängen. Die Postanstalten sind zur Zurückweisung solcher Bei-
lagen befugt, welche nach Größe und Stärke des Papieres oder nach ihrer sonstigen
Beschaffenheit zur Beförderung in den Zeitungspacketen nicht geeignet erscheinen.
XI 3J#der Zeitung, mit welcher die Versendung erfolgen soll, muß an einer
in die Augen fallenden Stelle angegeben sein, daß bei der betrefsenden Nummer
eine extraordinaire Zeitungsbeilage, welche zugleich kurz zu bezeichnen ist, mit zur
Versendung gelange.
F. 1
bes Gecen die für —- (Waarenmuster) festgesetzte
ermãhigte Taxe werden nur wirkliche Waarenproben zugelassen, die an sich keinen
eigenen Kaufwerth haben. Flüssigkeiten, Glasgefäße, scharfe Instrumente und dergl.
sind zu einer derartigen Versendung als Waarenproben nicht geeignet.
II Hinsichts der Verpackung gilt als Bedingung, daß der Inhalt der Sen-
dungen als in Waarenproben bestehend leicht erkannt werden kann. In der Regel
wird zwischen der Verpackung unter Band (Kreuz= oder Srreifband), z. B. für
Leinen-, Tuch-, Tapeten= r. Proben, und der Verpackung in Säckchen, 3. B. für
Getreide-, Kaffe., Sämerei= und ähnliche Proben, zu wählen sein. Die Säckchen
müssen zugebunden oder zugeschnürt, dürsen aber weder zugeklebt noch mittelst der
Umschnürung versiegelt sein. Bei Anwendung solcher Säckchen oder ähnlicher Be-
hälter muß die Adresse — auf festem Papier oder anderem geeignekem Stoffe von
zweckentsprechender Größe — gehörig haltbar angehängt sein.
Al Die Adresse muß, außer dem Namen des Adressaten und des Bestimmungs-
ortes, den Vermerk „Proben“ („Muster“") enthalten. Auf der Adresse dürfen
auherdem angegeben sein: 3r
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