1872. 55 „
U.
Anweisung
für das Verfahren bei den Vermessungen behufs der Fortschreihung
der Grundsteuerbücher und Karten.
8. 1.
Die zur Erhaltung der Bücher und Karten bei der Gegenwart aiforderlichen:
geometrischen Arbeiten, welche —. sofern die Grundeigenthümer die zur Fortschreibung
und Berichtigung der Bücher und Karten beizubringenden Materialien nicht rechtzeitig
beschafft haben — zu Lasten derselben von Amtswegen angeordnet werden müssen,
(5. 9 des Grundsteuet-Gesehes) hat das Katasteramt, be Augenesst der Bezirks-
keldmesser nach den Vorschriften dieser Anweisung entweder selbst ausguführen oder durch
qualificirte Gehülfen ausführen zu lassen. (Ausführungs-Verordnung vom 15. März
1872. §. 1, Absatz 3). # ,
Verwendung von Gehülfen ist die Genehmigung des Fürstlichen Ministeriums,
Finangabtheilung, erforderlich.
"% ,- §2
Bei Ausführung der geomekrischen Arbeiten finden — sofern nicht durch gegen-
wärlige Anweisung etwas Anderes bestimmt wird — die bei Ausführung der Landes-
vermessung befolgten technischen Grundsähe und Vorschriften Anwendung.
8. 3.
Fũr diese Arbeiten werden die Gebũhren nach dem dafür aufgestellien Gebũhren ·
torife festgesezt. Erfolgt die Bezahlung binnen der gesetzten Frist nicht, so haben die
Stadträthe bezugsweise Gemeindevorstände die Kosten aus der Gemeindekasse vorzu-
sihn und alm von den betreffenden Grundstücksbesitzern wieder treeulivisch einziehen
zu lassen.
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