Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872. 55 „ 
U. 
Anweisung 
für das Verfahren bei den Vermessungen behufs der Fortschreihung 
der Grundsteuerbücher und Karten. 
8. 1. 
Die zur Erhaltung der Bücher und Karten bei der Gegenwart aiforderlichen: 
geometrischen Arbeiten, welche —. sofern die Grundeigenthümer die zur Fortschreibung 
und Berichtigung der Bücher und Karten beizubringenden Materialien nicht rechtzeitig 
beschafft haben — zu Lasten derselben von Amtswegen angeordnet werden müssen, 
(5. 9 des Grundsteuet-Gesehes) hat das Katasteramt, be Augenesst der Bezirks- 
keldmesser nach den Vorschriften dieser Anweisung entweder selbst ausguführen oder durch 
qualificirte Gehülfen ausführen zu lassen. (Ausführungs-Verordnung vom 15. März 
1872. §. 1, Absatz 3). # , 
Verwendung von Gehülfen ist die Genehmigung des Fürstlichen Ministeriums, 
Finangabtheilung, erforderlich. 
"% ,- §2 
Bei Ausführung der geomekrischen Arbeiten finden — sofern nicht durch gegen- 
wärlige Anweisung etwas Anderes bestimmt wird — die bei Ausführung der Landes- 
vermessung befolgten technischen Grundsähe und Vorschriften Anwendung. 
8. 3. 
Fũr diese Arbeiten werden die Gebũhren nach dem dafür aufgestellien Gebũhren · 
torife festgesezt. Erfolgt die Bezahlung binnen der gesetzten Frist nicht, so haben die 
Stadträthe bezugsweise Gemeindevorstände die Kosten aus der Gemeindekasse vorzu- 
sihn und alm von den betreffenden Grundstücksbesitzern wieder treeulivisch einziehen 
zu lassen. 
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