1872. 57
5) In den Auszügen sind, soweit es zur Gewinnung des nöthigen Anhalls bei
der Vernesssug nothwendig erscheint, die Grenzen der unmittelbar anliegenden
Parzellen, mit Berücküchtigung der durch die Fortschreibung eingetretenen Ver-
änderungen, mit zur Darstellung zu bringe
6) Nicht zusammenhängende Parzellen oder Connrm, welche auf demselben Blatie
der Karte oder auf verschiedenen Blättern derselben liegen, können in den Aus-
zügen unter und neben einander in angemessenen Zwischenräumen gezeichnet,
müssen aber thunlichst in der Reihenfolge der Blatt. und Parzellen 2c.. Nummem
und so orientirt werden, daß Norden in der durgel oben liegt, und für alle
Parzellen oder Complexe die Nordlinie gleich ist
Ist letzteres wegen des gegebenen Raumes * ausführbar, so muß die
abweichende Nordlinie besonders angedeutet wer
7) Unter der mit arabischen Zahlzeichen in ’“*oe Größe zu schreibenden
Nummer des Blatts der Karte ist der Mahstab der Karte zu vermerken.
8) Die Auszüge sind im Maßstabe der Originalkarte zu zeichnen, sofern nicht
die Eizeichnung der eingetretenen Formveränderungen einen “*—mm Maßstab
erfordert, in welchen eventuell eine Uebertragung vorzunehmen ist.
Ob eine solche Uebertragung und in welchen Maßsiab hlt- erfolgt ist, muß
auf dem Auszuge bemerkt werden.
Der Maßstab, in welchen die Uebertragung erfolgt, muß sich zu dem Mah-
stabe der Originalkarte genau verhalten, wie 2: 1, oder 4: 1, oder 8:
oder 16: 1.
9) Sämmtliche aus der Originalkarte beziehungsweise den zu derselben durch die
Fortschreibung aus früheren Jahren hinzugetretenen Supplemenlen entnommenen
Grenzen der Gemeinden, Besitzstücke und Culiurarten u. s. w., sowie die vor-
bandenen Nummern der Parzellen und der Kartenblätter lind mir cwarzer
Tusche in den Auszügen auszuziehen beziehungsweise ausguschreiben.
10) Die Classengrenzen sind aus den Einschätzungsconpons zu entnehmen. Sie
sind, insoweit sie nicht mit schwarz auszuziehenden Grenzen (Nr. 9 vorstehend)
zusammenfallen, in den Auszügen blau (mut Kobalt. oder Ultramarintusche)
und zwar:
v. wenn sie ihrer Lage nach fest bestimmt worden, mit sch arfe en.
b. wenn sie durch Quotisirung bestimmt worden, unter Beifügung der Quoten-
zahlen mit punktirten Vinien auszuziehen.
Mit der gleichen Farbe sind die Normalzeichen für die Culturarten (Nr. 11)
und die mit arabischen Zahlzeichen zu schreibenden Classenzifsern einzutragen.
Die mit schwarz auszugiehenden Grenzen (Nr. 9 vorstehend) zusammenfallenden
Classeagrenzen werden als solche in den Auszügen nicht besonders bezeichnet.
Farstl. Schw.-Rudolsl. Gesetzsammlung XXXIII. rlv“