Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

60 o.% 1872. 
5. 13. 
Findet es sich, daß die Grenzen der zu vermessenden Flächenabschnitte im Felde 
nicht sicher zu erkennen sind, auch zur sachgemäßen GEnkedigung der Vermessung die 
Dimensionen anderer benachbarter Grundstücke, oder noch andere feste Punkte, welche 
der Kartenauszug nicht enthält, erforderlich sind, so ist zwar gestaktet, diese Elemenke 
aus dem bei dem Katasteramte beruhenden Exemplare der Karten zur Ergänzung des 
Kartenauszugs zu entnehmen und darauf die Forksetzung der Arbeit zu gründen; es 
darf aber die ergänzende Zeichnung einstweilen nur in Blei ausgeführt werden und ist 
der so ergänzte Kartenauszug alsbald einer Prüsung auf Grund der Originalkarten 
zu unterwerfen. Diese Prüfung erfolgt durch den Dirigenten des Katasteramtes. 
8. 14. 
Stinmt der im Felde befundene Bestand der unverändert gebliebenen Eigenkhums- 
grenzen mit der Karte nicht überein, so ist behufs Herbeiführung dieser Uebereinstimmung 
das Erforderliche zu veranlassen. 
S. 15. 
Die im Felde geführten Vermessungsmanuale, auf deren Grund die Fornwer- 
änderungen in den Kartenauszug (Supplemenkkarte) eingezeichnet worden sind, müssen 
der lehzteren in Urschrift (und zwar in Dinte geschrieben) beigesügt werden. 
5. 16. 
Die in dem Kartenauszuge verzeichneten, nicht mehr gültigen, schwarzen Grenz- 
linien, sowie die Umfangsgrenzen der nicht mehr bestehenden Gedäude sind unter An- 
wendung von rothem Karmin sauber zu durchkreuzen. 
Die Tagc, an welchen die Vermess Jung n Felde ausgeführt ist, sind in dem vor- 
gedruckten Tisel des Kartenauszugs (F. 8. Nr. 3) von dem ausführenden Feldmesser 
unter Beifügung seiner Unterschrift anzugeben. 
8. 17. 
4 Die in ihrer Form veränderten oder neu entstandenen Poarzellen erhalten neue 
n in Bruchform. 
Die Zählernummer wird durch forklaufende Nummerirung aller veränderten 
38 neu entsiandenen Parzellen eines jeden Kartenblatles gebildet, wobei die 
Nummern des einen Fortchreibungesuhe sich denjenigen des vorhergehenden 
Jahres unmittelbar anzuschließen haben 
2) Die Nennernummer bezeichnet den Ushinung der Parzelle und deren Lage in 
der Karte. Sie ist die ursprüngliche Nummer der betreffenden Parzelle, 
a. aus welcher, oder
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.