Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

  
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1872. 
F. 23. 
Bei der Prüfung (§. 22) ist insbesondere zu untersuchen, ob: 
a. die Formveränderungen unter Anwendung der gehörigen Messungs- Controlen 
vollständig vermessen, richtig kartirt und berechnet, sowie die neu entstandenen 
Parzellen vorschriftsmäßig gebildet und nummerirt sind; 
b. der Flächeninhalt und Reinertrag der betreffenden Parzellen beziehungsweise 
Complexe, auf das Integrale des bisherigen Bestandes mit Rücksicht auf die 
bestehenden Kulturarten und Klassen und deren Begrenzung auf der Karte 
zurückgeführt ist; 
Zc. keine mißbräuchliche Ergänzung der Supplementkarten nach dem bei dem Kataster- 
kontroleur beruhenden Kartenexemplaren stattgefunden hat. 
8. 24. 
Arbeiten, welche nicht vorschriftsmäßig gefertigt sind, dürfen nicht angenommen 
werden. Sind sie unbrauchbar, so werden die Gründe dem Katasteramte schriftlich 
mitgetheilt. 
Unvollständige Arbeiten werden mit schriftlicher Angabe der erforderlichen Ergän- 
zungen u. s. w. dem Katasteramte, unter Anberaumung einer angemessenen Frist, zur 
Ergänzung u. s. w. zurückgegeben. 
8. 26. 
Haben Grundeigenthümer die Beschaffung der zur Berichtigung der Grundsteuer= 3. Benutung der 
von den (Grund- 
bücher und Karten erforderlichen Vermessungsmaterialien (§. 27) einem andern Feld-, 
rachten ander- 
messer übertragen, so hat der Letztere bei seinen Arbeiten die Vorschriften dieser An- ntn 
weisung in technischer Beziehung sowohl dem Wesen als der Form nach zu beachten. #waterialien. 
Die Verwendung derartiger Materialien ist nicht gestattet, wenn dieselben nicht 
von einem gualif icirten Feldmesser oder unter der Verantwortlichkeit eines solchen 
hergestellt sind. 
S. 26. 
Das Katasteramt beziehungsweise der Bezirksfeldmesser hat die ihm vorzulegenden 
Materialien und Arbeiten (F. 25) zu prüfen und dieselben, sofern sie unvollständig, 
vorschriftswidrig oder unbrauchbar sind, entweder vorläufig oder ganz zurückzuweisen. 
Hiervon sind die betheiligten Grundeigenthümer schriftlich mit vollständiger Angabe der 
Gründe 2c. sofort zu benachrichtigen und ist ihnen zur Beibringung vollständiger, vor- 
schriftsmäßiger und brauchbarer Fortschreibungsmaterialien eine angemessene bestimmte 
Frist mit der Verwarnung anzuberaumen, daß nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die 
Beschaffung beziehungsweise Vervollständigung der erforderlichen Materialien auf ihre 
Kosten von Amtswegen werde angeordnet werden.
	        
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